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MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung

Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung [MDK-RL]
Sozialversicherungsrecht
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MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung



Ziff. 7. MDK-RL, Geschäftsübersichten und Statistiken (§ 281 Absatz 2 SGB V in Verb. mit § 79 Absatz 1 und 2 SGB IV)

(1) Der MDK hat Übersichten über seine Geschäfts- und Rechnungsergebnisse sowie sonstiges statistisches Material aus seinem Geschäftsbereich zu erstellen.

(2) Für die Zusammenführung, Aufbereitung und Weiterleitung des statistischen Materials ist die Arbeitsgemeinschaft Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen zuständig.


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