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Richtlinien

Ca-RL – Ca-Richtlinien

Gemeinsame Richtlinien nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI für die Erbringung von onkologischen Nachsorgeleistungen bei malignen Geschwulst- und Systemerkrankungen (Ca-Richtlinien) [Ca-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Ca-RL – Ca-Richtlinien



§ 1 Ca-RL, Grundsatz

(1) Die Träger der Rentenversicherung können als sonstige Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI Leistungen zur onkologischen Nachsorge bei malignen Tumorerkrankungen und Systemerkrankungen (onkologische Nachsorgeleistungen) erbringen.

(2)1 Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zum Ablauf eines Jahres nach einer beendeten Primärbehandlung erbracht. 2 Darüber hinaus können spätestens bis zum Ablauf von 2 Jahren nach beendeter Primärbehandlung Maßnahmen im Einzelfall erbracht werden, wenn erhebliche Funktionsstörungen entweder durch die Tumorerkrankung selbst oder durch Komplikationen bzw. Therapiefolgen vorliegen. 3 Die Vorschriften der §§ 9 ff. SGB VI über die Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zur Besserung bzw. Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit bleiben unberührt.


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