§ 27 SGB IV Ziff. 3.2. RS 1977/01, Hemmung, [Ablaufhemmung, Neubeginn] und Wirkung der Verjährung
(1) Für die Hemmung, [die Ablaufhemmung, den Neubeginn] und [die] Wirkung der Verjährung erklärt § 27 Absatz 3 Satz 1 SGB IV die Vorschriften des BGB sinngemäß für anwendbar. Es gelten insoweit also die gleichen Grundsätze wie für die Verjährung von Beitragsansprüchen. Vgl. hierzu die Ausführungen unter § 25 SGB IV Ziff. 4.1..
(2) [Nach] ausdrücklicher Bestimmung in § 27 Absatz 3 Satz 2 SGB IV [löst] auch der schriftliche Antrag auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge sowie die Erhebung eines Widerspruchs eine [Hemmung] der Verjährung aus. Diese [Hemmung endet] nach § 27 Absatz 3 Satz 3 SGB IV [6 Monate nach] Bekanntgabe der [Entscheidung] über den Antrag [oder] den Widerspruch.
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