Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
Ziff. B.II.4. RS 1988/02, Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
(1) [Nach § 188 Absatz 4 SGB V] endet die Mitgliedschaft bei Arbeitnehmern, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus der Krankenversicherungspflicht ausscheiden, nur dann zu dem in § 6 Absatz 4 SGB V genannten Zeitpunkt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt; andernfalls setzt sich die bisherige Pflichtmitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, die in § 9 Absatz 1 Nummer 1 SGB V geforderte Vorversicherungszeit ist nicht erfüllt. Hieraus folgt, dass die Krankenkasse den Versicherten auf die Austrittsmöglichkeit hinweisen muss. . .
(2) Die Regelung des [§ 188 Absatz 4] SGB V hat keinerlei Einfluss auf die dem Arbeitgeber obliegenden Meldepflichten. Da die Krankenversicherungspflicht in den Fällen des § 6 Absatz 4 SGB V mit dem Ablauf des Kalenderjahres endet, muss der Arbeitgeber zum Jahreswechsel eine Änderungsmeldung erstatten . . .
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