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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. D.I.3.b. RS 1988/02, Ausgangswert

(1) Die Beiträge sind unmittelbar aus dem (ggf. auf die für den Abrechnungszeitraum geltende Beitragsbemessungsgrenze reduzierten) Arbeitsentgelt (tatsächliches Arbeitsentgelt) zu errechnen. Für Seeleute tritt an die Stelle des tatsächlichen Arbeitsentgelts das nach [§ 233 Absatz 1 SGB V in Verb. mit § 92 SGB VII] festgesetzte Durchschnittsentgelt.

(2) und (3) . . .


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