Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
(1)
Nach § 28e Absatz 1 SGB IV obliegt . . . dem Arbeitgeber die Einzahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Die Zahlungspflicht trifft auch denjenigen, der als Arbeitgeber gilt oder die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen hat. Das ist
-bei Beziehern von Vorruhestandsgeld der zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichtete . . .,
-bei Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe der Träger der Einrichtung der Jugendhilfe . . .,
-bei Teilnehmern an [Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung der zuständige Rehabilitationsträger],
-bei [behinderten Menschen] in geschützten Einrichtungen der Träger der geschützten Einrichtung . . . und
-bei Hausgewerbetreibenden der Auftraggeber, es sei denn, der Hausgewerbetreibende zahlt die Beiträge selbst (§ 28m Absatz 2 bis 4 SGB IV).
(2) Wer den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen hat, ist gegenüber der Einzugsstelle Beitragsschuldner, sodass ihn bei Verfehlungen im Zusammenhang mit der Beitragszahlung die vorgesehenen Zwangsmaßnahmen treffen.
(3)§ 28e Absatz 1 SGB IV sagt nichts darüber aus, wer den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trägt, d. h. letztendlich damit belastet wird; dies wird in den Rechtsvorschriften für die einzelnen Versicherungszweige geregelt (vgl. Ausführungen unter Ziff. D.III.1.).
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