Ziff. 6.2. RS 1992/01, Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)
(1) Die bisher im Gesetz zur Verhütung von Zahnerkrankungen in Form der Gruppenprophylaxe vorgesehenen Maßnahmen werden ausdrücklich auch auf solche zur Erkennung von Zahnerkrankungen ausgedehnt. Infolgedessen beinhaltet die Gruppenprophylaxe zukünftig auch eine Untersuchung der Mundhöhle sowie eine Erhebung des Zahnstatus. Für Kinder mit besonders hohem Kariesrisiko sind spezifische Programme zu entwickeln.
(2) Umsetzung und Finanzierung der Leistungsausweitungen sind in den Vereinbarungen und Empfehlungen nach § 21 Absatz 2 SGB V zu regeln. . .
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