Die bereits mit dem Gesundheits-Reformgesetz beabsichtigte Anwendung der Zuzahlungsregelung für Heilmittel bei Abgabe vergleichbarer Mittel in der Praxis des Arztes im Rahmen der ärztlichen Behandlung ist nunmehr durch die Aufnahme konkretisierender Aussagen im Gesetz vollzogen worden.
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