Category Image
Rundschreiben

1992 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesundheits-Strukturgesetzes [RS 1992/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1992 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 13.3. RS 1992/01, Abrechnung der Zuzahlung

Mit dem Ziel der Gleichbehandlung der Versicherten wird die Zuzahlung nach den Preisen bemessen, die für die Krankenkasse des Versicherten nach § 125 SGB V für den Bereich des Vertragsarztsitzes vereinbart sind. Soweit unterschiedliche Preisvereinbarungen bestehen, hat die Krankenkasse einen durchschnittlichen Preis zu errechnen. Die Kassenärztliche Vereinigung teilt nach Unterrichtung durch die Krankenkassen den Ärzten mit, welche Preise jeweils zur Anwendung gelangen. Weitere Einzelheiten zur Umsetzung und hierbei ggf. zur Vereinfachung werden durch die Gesamtvertragspartner festgelegt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück