(1) Für einen berufstätigen Elternteil, der wegen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes von seiner Arbeit fernbleibt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, wird Kinderpflege-Verletztengeld gezahlt.
(2) Die für das Kinderpflege-Krankengeld nach § 45 SGB V geltenden Regelungen sind entsprechend [mit der Maßgabe] anzuwenden[, dass das Verletztengeld 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts beträgt und das Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist. Erfolgt die Berechnung des Verletztengeldes aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 80 % des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes]. Zeiten des Anspruchs auf Kinderpflege-Verletztengeld und Zeiten des Anspruchs auf Kinderpflege- Krankengeld sind bzgl. der Höchstanspruchsdauer nicht zusammenzurechnen.
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