Bisher ruhte der Anspruch auf Verletztengeld in Höhe von Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen sowie für die Dauer des Bezugs anderer Entgeltersatzleistungen. Nunmehr sind Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen sowie andere Entgeltersatzleistungen auf das Verletztengeld anzurechnen.
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