(1) Arbeitnehmerinnen erhalten neben dem Mutterschaftsgeld von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe der Differenz zwischen [13 EUR] und dem Nettoarbeitsentgelt. Bei Frauen, die Mutterschaftsgeld nach § 24i Absatz 2 Satz 1 bis 4 SGB V] und vom Arbeitgeber oder zulasten des Bundes den Zuschuss nach § 20 MuSchG erhalten, ist davon auszugehen, dass diese Leistungen insgesamt das Verletztengeld erreichen; ein Verletztengeld-Spitzbetrag kommt nicht in Betracht.
(2) Frauen, die Mutterschaftsgeld nach § 24i Absatz 2 Satz 5 SGB V] in Höhe des Krankengeldes erhalten, ist für die Dauer des Zusammentreffens mit einer Arbeitsunfähigkeit wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit das Verletztengeld um das Mutterschaftsgeld zu kürzen.
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