Ziff. 8. RS 1996/02, Sondervorschriften für Versicherungsfälle im Beitrittsgebiet (§ 215 SGB VII)
(1) Evtl. noch bekanntwerdende Altfälle aus dem Beitrittsgebiet werden weiterhin so zugeordnet, wie dies § 1150 RVO a. F. vorsieht.
(2) Dies bedeutet u. a., dass Unfälle und Krankheiten, die vor dem 1. 1. 1992 eingetreten sind, nach dem Recht der ehemaligen DDR Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten waren und bis zum 31. 12. 1993 einem Unfallversicherungsträger bekannt wurden, als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen sind. Vor dem 1. 1. 1992 eingetretene und nach dem 31. 12. 1993 bei einem Unfallversicherungsträger bekanntgewordene Unfälle oder Erkrankungen können weiterhin nur dann als Arbeitsunfall oder als Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werden, wenn sie auch nach dem bis zum 31. 12. 1996 geltenden Recht einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit darstellen.
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.