(1) Mit den durch das UVEG vorgenommenen Änderungen des § 49 Absatz 1 SGB V sollte der Grundsatz des § 11 Absatz 4 SGB V, nach dem auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung kein Anspruch besteht, wenn die gesetzliche Unfallversicherung leistungsverpflichtet ist, auch für den Bereich des Krankengeldes klargestellt werden.
(2) Von der Folge dieser Neuregelung können insbesondere Leistungsansprüche für freiwillig krankenversicherte Selbständige betroffen sein. Für sie kann ein gegenüber dem Krankengeld ggf. niedrigeres Verletztengeld nicht mehr durch einen Krankengeld-Spitzbetrag aufgestockt werden.
(4) Die Neueinführung des § 49 Absatz 3 SGB V steht vor allem im Zusammenhang mit den am 1. 10. 1995 in Kraft getretenen Neuregelungen im Bereich der Entgeltfortzahlung. Sie erfasst aber auch Entgeltersatzleistungen und erweitert und konkretisiert die erst durch das UVEG vorgenommene Modifizierung des § 49 Absatz 1 SGB V.
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