Ziff. 12.2. RS 1998/02, Hilfsmittelversorgung wegen Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung
(1) Mit lnkrafttreten des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes (2. GKV-NOG) am 1. 7. 1997 wurde für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Zuzahlung zu . . . Hilfsmitteln eingeführt. Für [jedes zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebene Hilfsmittel ist als Zuzahlung der sich nach § 61 Satz 1 SGB V ergebende Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag zu leisten] (vgl. § 33 Absatz [8] SGB V). . .
(2) . . . Das BMG hat aber . . . klargestellt, dass [§ 24e Satz 2 SGB V] auch für die Hilfsmittelversorgung Anwendung finden sollte. ln [§ 24e Satz 2 SGB V] heißt es nunmehr ausdrücklich, dass die Zuzahlungsregelung . . . des § 33 Absatz [8] SGB V bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung nicht gilt. Die bereits bisher praktizierte Verfahrensweise wird dadurch einer gesetzlichen Grundlage zugeführt.
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