Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000); hier: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen [RS 1999/02]
Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000); hier: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen [RS 1999/02]
§ 175 Absatz 1 Satz 3 SGB V stellt klar, dass die rechtswirksame Ausübung des Krankenkassenwahlrechts bereits mit Vollendung des 15. Lebensjahres möglich ist, ohne dass es hierzu einer Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen bedarf. Die Altersgrenze entspricht derjenigen in § 36 Absatz 1 SGB I. Das Wahlrecht Minderjähriger gilt nicht nur im Rahmen der Versicherungspflicht für zur Berufsausbildung Beschäftigte, sondern auch für andere Versicherungspflichtige sowie für freiwillige Mitglieder. Mit der gesetzlichen Regelung wird auch die von einigen Aufsichtsbehörden vertretene Auffassung, dass bei der Ausübung des Krankenkassenwahlrechts durch Minderjährige die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einzuholen sei, obsolet.
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