Category Image
Rundschreiben

2001 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB IX; Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung [RS 2001/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2001 - Rundschreiben Nr. 2



§ 23 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines

Der für die Erstellung des Teilhabeplans und die Durchführung der Teilhabeplankonferenz verantwortliche Rehabilitationsträger ist die verantwortliche Stelle für die Einhaltung der sozialdatenschutzrechtlichen Verpflichtungen. Er wird verpflichtet, vor der Durchführung der Teilhabeplankonferenz die Einwilligung des Leistungsberechtigten einzuholen, wenn und soweit anzunehmen ist, dass im Rahmen der Teilhabeplankonferenz Sozialdaten erhoben werden, deren Erforderlichkeit nicht abschließend bewertet werden kann.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück