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Ziff. 4.1. RS 2022/10, Allgemeines zur Wahlerklärung
(1) Nach § 175 Absatz 1 Satz 1 in Verb. mit § 173 Absatz 1 SGB V hat der Versicherte sein Krankenkassenwahlrecht gegenüber der von ihm gewählten Krankenkasse auszuüben. Eine gegenüber einer zur Meldung verpflichteten Stelle (z. B. Arbeitgeber, Bundesagentur für Arbeit) abgegebene Wahlerklärung erlangt dagegen keine Rechtswirkung. Zu den temporären abweichenden Regelungen im Rahmen eines sog. vereinfachten Krankenkassenwahlrechts für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige, die Bürgergeld (bis zum 31. 12. 2022 Arbeitslosengeld II) beziehen, verweisen wir auf das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes 2016/008 vom 5. 1. 2016, in dem die Grundsätze dieses Verfahrens beschrieben sind, sowie auf das Rundschreiben 2022/320 vom 20. 5. 2022. Das vereinfachte Verfahren ist zunächst befristet bis 30. April 2023.
(2)§ 175 Absatz 1 Satz 3 SGB V regelt, dass die rechtswirksame Ausübung des Krankenkassenwahlrechts bereits mit Vollendung des 15. Lebensjahres möglich ist, ohne dass es hierzu einer Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen bedarf. Dies schließt neben der Abgabe einer Wahlerklärung deren mögliche Korrektur (vgl. Ziff. 4.4.) mit ein. Die Altersgrenze entspricht derjenigen in § 36 Absatz 1 SGB I. Das Wahlrecht Minderjähriger gilt nicht nur im Rahmen der Versicherungspflicht für zur Berufsausbildung Beschäftigte, sondern auch für andere Versicherungspflichtige sowie für freiwillige Mitglieder.
(3) Die Krankenkasse darf die Mitgliedschaft eines Wahlberechtigten nicht ablehnen. Darüber hinaus darf sie die Wahlerklärung nicht durch falsche oder unvollständige Beratung verhindern oder erschweren.
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