Category Image
Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 10

Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht [RS 2022/10]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2022 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 6.3. RS 2022/10, Zur Meldung verpflichtete Stelle von freiwillig Versicherten

(1) Bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern stellt nach § 28a SGB IV der Arbeitgeber die zur Meldung verpflichtete Stelle dar, weil von ihm die Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Einzugsstelle abzuführen sind.

(2) Bei freiwillig versicherten Rentnern ergibt sich die Funktion des Rentenversicherungsträgers als die zur Meldung verpflichtete Stelle aus § 201 Absatz 4 SGB V.

(3) Bei freiwillig versicherten Studenten ist die Hochschule im Inland als die zur Meldung verpflichtete Stelle anzusehen (§ 199a Absatz 4 SGB V, § 21 Absatz 2 KVLG 1989).

(4) Im Übrigen ist die 2-wöchige Frist für die Mitteilungspflichten gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle im Verfahren des sofortigen Krankenkassenwahlrechts aus Anlass des Eintritts der Versicherungsberechtigung (z. B. in den Sachverhalten im Sinne des § 6 Absatz 4 SGB V) — anders als bei Versicherungspflichtigen — ohne Bedeutung. Vielmehr kann die zur Meldung verpflichtete Stelle bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 9 Absatz 2 SGB V über die neu gewählte Krankenkasse informiert werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück