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WG – Wechselgesetz

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WG – Wechselgesetz



Artikel 33 WG

  • (1) Ein Wechsel kann gezogen werdenauf Sicht;
  • auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;
  • auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;
  • auf einen bestimmten Tag.

(2) Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig.


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