(2) Nach [§ 23a Absatz 1 SGB IV] werden Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen [Entgelt]abrechnungszeitraum gezahlt werden (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt), vom 1. 1. 1984 an unter Aufhebung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze stärker in die Beitragspflicht einbezogen, und zwar auch dann, wenn sie während einer nach [§ 224 Absatz 1 SGB V] beitragsfreien Zeit gezahlt werden. . .
(3) Die neue Beitragsregelung wirkt sich nicht aus, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die für den [Entgelt]abrechnungszeitraum maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen nicht übersteigt; in diesen Fällen sind die Beiträge . . . aus dem Gesamtentgelt für den [Entgelt]abrechnungszeitraum zu ermitteln.
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