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Rundschreiben

2006 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zur Unfallversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen [RS 2006/06]
Sozialversicherungsrecht
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2006 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 1.4.1. RS 2006/06, Allgemeines

Für den Umfang der Versicherung gelten die Vorschriften der §§ 7 bis § 9, § 11 und § 12 SGB VII. Wie für andere unfallversicherte Personen auch, bezieht sich die Versicherung auf Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten.


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