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Rundschreiben

2007 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG); [RS 2007/02]
Sozialversicherungsrecht
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2007 - Rundschreiben Nr. 2



§ 52 SGB V Ziff. 3. RS 2007/02, Krankheit

Unter Krankheit im versicherungsrechtlichen Sinne ist ein regelwidriger Körper-, Geistes- oder Seelenzustand zu verstehen, dessen Eintritt entweder allein Behandlungsbedürftigkeit oder zugleich oder ausschließlich Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Diese Definition ist auch für die Auslegung des § 52 SGB V maßgeblich und hat zur Folge, dass das Krankengeld auch für mehrere Arbeitsunfähigkeitszeiten, die auf der gleichen Ursache beruhen, versagt und zurückgefordert werden kann.


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