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Gemeinsame Verlautbarung zur Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) im Hilfsmittelbereich [RS 2007/04]
Gemeinsame Verlautbarung zur Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) im Hilfsmittelbereich [RS 2007/04]
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Am 1. 4. 2007 tritt das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz — GKV-WSG) in Kraft, das auch für den Hilfsmittelbereich wesentliche Änderungen mit sich bringt. Die Neuregelungen sind darauf gerichtet, weiterhin eine qualitativ hochwertige Hilfsmittelversorgung sicherzustellen. Im Wesentlichen ergeben sich folgende Änderungen:
Vertragsrechtliche Regelungen
-Die vertragsrechtlichen Rahmenbedingungen werden wettbewerbskonform ausgerichtet. In der Konsequenz wird die kassenrechtliche Zulassung durch vertragliche Regelungen ersetzt und eine Versorgung grundsätzlich von Vertragspartnern der Krankenkassen vorgenommen.
-Verträge sollen vorrangig im Wege der Ausschreibung geschlossen werden.
-Kollektiv- und einzelvertragliche Regelungen umfassen auch festbetragsgebundene Hilfsmittel. Der Festbetrag begrenzt als Höchstpreis die Leistungspflicht der GKV.
Leistungsrechtliche Regelungen
-Der Versorgungsanspruch schwerstbehinderter Menschen wird bei stationärer Pflege über die medizinische Rehabilitation hinaus erweitert. Die Pflicht der Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb notwendig sind, bleibt hiervon unberührt.
-Es wird klargestellt, dass die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen in die Leistungspflicht der GKV fallen, soweit diese Maßnahmen zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich sind.
-Versicherte haben die Mehrkosten und ggf. entstehende höhere Folgekosten bei der Wahl einer über das Maß des Notwendigen hinausgehenden Versorgung selbst zu tragen.
Hilfsmittelverzeichnis
-Die Nachweiskriterien zur Aufnahme von Medizinprodukten in das Hilfsmittelverzeichnis werden geändert. Die materielle Überprüfung von Funktions- und Sicherheitsaspekten entfällt und ist durch die CE-Kennzeichnung abgegolten.
-Zusätzlich zur Produktqualität wird künftig auch die Versorgungsqualität im Hilfsmittelverzeichnis geregelt. Diese Mindeststandards sind in den Verträgen nach § 127 SGB V zu beachten und sollen überregional zu einem gleichmäßig hohen Versorgungsniveau nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse beitragen.
(2) Um eine einheitliche Rechtsanwendung und reibungslose Umsetzung der gesetzlichen Rahmenvorgaben im Krankenkassenalltag zu ermöglichen, geben die Spitzenverbände der Krankenkassen Hinweise zur Umsetzung des GKV-WSG im Hilfsmittelbereich, insbesondere zur Finanzierungszuständigkeit bei stationärer Pflege, zum Leistungsanspruch auf technische Kontrollen und zu den vertragsrechtlichen Zusammenhängen.
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