Expertenforum - Homeoffice bei Grenzgängern -> Frankreich

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  • 01
    Homeoffice bei Grenzgängern -> Frankreich

    Guten Tag,

    das Homeoffice-Abkommen wurde zum 01. Juli 2023 neu geregelt. Durch das Abkommen wurde die Grenze für Homeoffice (Firmensitz DE -> Homeoffice in Frankreich) nun dauerhaft auf 49,99% Homeoffice erhöht.

    Muss ich bis zu dieser Grenze einen Antrag bei der zuständigen Krankenkasse des Arbeitnehmers stellen, oder kann ein Grenzgänger bis zu dieser Grenze ohne Antrag aus dem Homeoffice aus arbeiten?

    Ist die Begrenzung der 49,99% auf ein Kalenderjahr oder ein 12-Monatszeitraum zu betrachten?

    Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung und Unterstützung!

    Viele Grüße

     

  • 02
    RE: Homeoffice bei Grenzgängern -> Frankreich

    Guten Tag,
     
    für die Grenzgänger-Sachverhalte gibt es seit 1. Juli 2023 eine multilaterale Rahmenvereinbarung auf Grundlage von Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04. Danach sind für Telearbeitende die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Staats anzuwenden, in dem der Arbeitgeber ansässig ist oder dessen Betriebsstätte liegt. Dies gilt, sofern eine entsprechende Vereinbarung in ihrem Interesse liegt und eine Ausnahmevereinbarung bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) beantragt wird, kein dritter Staat involviert ist (etwa ein weiterer Staat, in dem gewöhnlich gearbeitet wird) und die Telearbeit im Wohnstaat zwischen 25 Prozent und weniger als 50 Prozent der gesamten Beschäftigung ausmacht.
     
    Die Ausnahmevereinbarung ist in allen Fällen elektronisch bei der DVKA zu beantragen und nicht nur bei einem Homeofficeanteil >49,99 %. In diesen Fällen wäre das Sozialversicherungsrecht im Wohnstaat zuständig..
     
    Auszug aus der Multilateralen Rahmenvereinbarung zu der Berechnung der Anteile der Telearbeit im Wohnstaat.
    „Das multilaterale Rahmenübereinkommen verweist hier auf die grundsätzlich geltenden Bestimmungen bei der Festlegung des Sozialversicherungsrecht für Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Staaten arbeiten.
    „Gewöhnlich“ bedeutet im Sinne des Rahmenübereinkommens, dass die betreffende Person in Anlehnung an Artikel 14 Absatz 5 VO (EG) 987/09 gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere Tätigkeiten in zwei Mitgliedstaaten für denselben Arbeitgeber ausübt. Für diese Bewertung ist relevant, ob vorausschauend betrachtet damit zu rechnen ist, dass im Laufe der kommenden 12 Kalendermonate Arbeitsperioden in zwei Mitgliedstaaten mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufeinanderfolgen werden.
     
    Hinsichtlich der Berechnung des im Wohnstaat ausgeübten maximal möglichen Anteils der Beschäftigung von 49,99% ist die voraussichtliche Sachlage in den folgenden zwölf Kalendermonaten zu berücksichtigen – vgl. Artikel 14 Absatz 10 VO (EG) 987/09. Die Beurteilung soll sich folglich möglichst auf einen Zeitraum von 12 Kalendermonaten beziehen und auf nach bestem Wissen und Gewissen gemachten Angaben beruhen. Als Berechnungsgrundlage dient dabei die Gesamtheit der Tage, an denen planmäßig gearbeitet werden soll – also alle Tage, an denen Beschäftigte zu arbeiten haben abzüglich des Urlaubs. Da Beschäftigte an Urlaubstagen ihrem Arbeitgeber nicht zur Verfügung stehen, gelten diese nicht als Arbeitszeit und bleiben entsprechend außen vor. Der Anteil der im Wohnstaat erbrachten Arbeit errechnet sich folglich aus der tatsächlichen Arbeitszeit im Wohnstaat im Verhältnis zu der tatsächlichen gesamten Arbeitszeit. Die Lage der Urlaubstage kann somit den Anteil der Telearbeit im Wohnstaat beeinflussen.
     
    Im Gegensatz dazu haben ungeplante Abwesenheitszeiten - insbesondere aufgrund von Krankheit – keine Auswirkung auf eine bereits vorgenommene Berechnung. Ob eine Arbeitsunfähigkeit an einem Tag mit Telearbeit oder an einem Arbeitstag im Büro des Arbeitgebers eingetreten ist, ändert eine getroffene Entscheidung folglich nicht. Arbeitsunfähigkeiten können somit nicht zur Folge haben, dass die Grenze von 49,99% nachträglich überschritten wird.
    Beispiel: Frau Schulze arbeitet in Vollzeit, ihr stehen 30 Tage Erholungsurlaub im Jahr zu. Bei 250 Arbeitstagen im Jahr ist der Anteil der Telearbeit im Wohnstaat entsprechend auf Basis von 220 Tagen zu berechnen. Um die 49,99% nicht zu überschreiten, dürfen somit planmäßig maximal 109 Tage Telearbeit im Wohnstaat erbracht werden. Ob Frau Schulze in diesem Jahr arbeitsunfähig ist, an wie vielen Tagen sie arbeitsunfähig ist und wo sie gearbeitet hätte, ändert daran nichts.“ 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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