Expertenforum - kurzfristige Beschäftigung eines Studenten

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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung eines Studenten

    Liebes Expertenforum,

    wir möchten ab 1.12.2024 einen Studenten für 3 Monate mit 20 Stunden/Woche beschäftigen. Er erhält ein monatliches Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze.

    Grds. hat er also die Zeitgrenze einer kurzfristigen Beschäftigung eingehalten.

    Er hat allerdings bisher bereits vom 1.7.2024 bis 31.10.2024 eine Beschäftigung mit 25 Stunden/Woche ausgeübt, die nun beendet ist. Ab 1.11.2024 geht er einer geringfügigen Beschäftigung mit 6 Stunden/Woche, die er aber nur am Wochenende ausüben wird, nach.

    Daher frage ich mich, ob die Beschäftigung ab 1.12. ggf. berufsmäßig ausgeübt wird.

    Nach meinem Kenntnisstand muss der Arbeitgeber im Rahmen der Berufsmäßigkeit prüfen, ob der Student im Laufe eines Zeitjahres mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) in einem Umfang von mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt ist.

    Zählt zu den 26 Wochen bereits auch die Vorbeschäftigung vom 1.7.2024 bis 31.10.2024, da er mehr als 20 Stunden/Woche gearbeitet hat? Müssen die wöchentlichen Arbeitszeiten der Beschäftigung ab dem 1.1.2 2024 mit 20 Stunden/Woche und die geringfügige Beschäftigung ab 1.11.2024 mit 6 Stunden/Woche zusammengerechnet werden und ebenfalls bei der 26 Wochen Regelung berücksichtigt werden?


    Viele Grüße

    Referentin 1

     

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung eines Studenten

    Hallo Referentin 1,

    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage begrenzt ist. Versicherungsfreiheit besteht für Studenten, die während der Vorlesungszeit zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigungsverhältnis aber von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist; die Höhe des Arbeitsentgelts ist hierbei unbedeutend.

    Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den bereits schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen (auch bei anderen Arbeitgebern) die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.
     
    Da nach Ihrer Schilderung im Kalenderjahr 2024 keine weiteren (kurzfristigen) Beschäftigungszeiten vorliegen, kann die bei Ihnen ausgeübte kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei abgerechnet werden.
     
    Für die Anwendung der 26-Wochen-Regelung gilt folgendes:
     
    Diese soll auf der Grundlage des Werkstudentenprivilegs grundsätzlich eine einzuräumende Versicherungsfreiheit ausschließen. Voraussetzung für die Anwendung der 26-Wochen-Regelung ist daher, dass trotz Überschreitens der 20-Wochenstunden-Grenze Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs dem Grunde nach zunächst einzuräumen wäre, weil das Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden bedingt ist oder in die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) fällt.
     
    Demzufolge ist in Ihrem Fall eine Prüfung der 26-Wochen-Regelung nicht erforderlich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: kurzfristige Beschäftigung eines Studenten

    Liebes Expertenforum,


    ich hatte schon mal eine Anfrage an Sie in diesem Zusammenhang zur kurzfristigen Beschäftigung gestellt und unten stehende Antwort erhalten (s.u.) Ich bin daher nun etwas irritiert warum die 26 Wochen Regelung nach Ihrer jetzigen Rückmeldung im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung nicht geprüft werden muss. Nach meinem Verständnis ist die Beschäftigung doch berufsmäßig und damit nicht kurzfristig, wenn der Student innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 26 Wochen über 20 Stunden arbeitet, da er dann zu dem Kries der Beschäftigten zählt.


    Können Sie das daher bitte nochmal prüfen und mir eine Rückmeldung geben wie ich den von mir geschilderten Sachverhalt prüfen muss.


    Vielen Dank.


    Viele Grüße

    Referentin1


    Von: Ihr Expertenteam am 06.07.2023

    Hallo Referentin1,


    Personen, bei denen der Status des „ordentlichen Studierenden“ vorliegt, können grundsätzlich eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.


    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.


    Hierbei hat der Arbeitgeber bei jeder kurzfristigen Beschäftigung zu prüfen, ob der beschäftigte Student bereits im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) andere Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt hat und ob er seinem Erscheinungsbild nach noch als ordentlicher Studierender anzusehen ist oder bereits zum Kreis der Beschäftigten gehört.


    Der Jahreszeitraum zur Statusbestimmung ist in der Weise zu ermitteln, dass vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird.


    Anzurechnen sind alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum, in denen – unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung – die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt.

    Von einer Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten ist in den Fällen auszugehen, wenn ein Student im Laufe eines Jahres mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) in einem Umfang von mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt ist.


    Sofern in Ihrem Sachverhalt die o.g. Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt sind, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der Status des ordentlichen Studierenden vorliegt, kann die Beschäftigung als solche abgerechnet werden.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

  • 04
    RE: kurzfristige Beschäftigung eines Studenten

    Hallo Referentin 1,
     
    da wir für die sich aus Ihrer Nachfrage ergebene Prüfung ein wenig Zeit benötigen, bitten um  Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir Sie darüber informieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

  • 05
    RE: kurzfristige Beschäftigung eines Studenten

    Hallo Referentin 1,
     
    nach Prüfung der Sachlage unter Einbeziehung unserer Stellungnahme vom 06.07.2023 bedauern wir, dass die widersprüchlichen Aussagen bei Ihnen zu Irritationen geführt hat.
     
    Daher möchten die Sachlage wie folgt klarstellen:
     
    Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in ihrer Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 23.03.2017 beschrieben, welche Auswirkungen sich aus dem gemeinsamen Rundschreiben zur „versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten“ vom 23.11.2016 zur Anwendung der 26-Wochen-Regelung ergeben.
     
    Befristete Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden wöchentlich, die nicht in den Abend- oder Nachstunden/Wochenende oder in den Semesterferien ausgeübt werden, können als kurzfristige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV sozialversicherungsfrei beurteilt werden, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die versicherungsrechtliche Beurteilung erfolgt in der Form, dass eine Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres durchzuführen ist.
     
    Die 26-Wochen-Regelung hat ausschließlich nur (noch) dann eine Bedeutung, sofern die versicherungsrechtliche Beurteilung auf Basis des Werkstudentenprivilegs erfolgt.

    Dass bedeutet, das die 26-Wochen-Regelung -im Rahmen des Werkstudentenprivilegs-dann anzuwenden ist, wenn es sich um Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit größer 20 Stunden handelt, die in den Abend- oder Nachtstunden/Wochenende oder in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt werden und zeitlich befristet sind. Hier ist zu prüfen, ob innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahres) an nicht mehr als 26 Wochen  Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit größer 20 Stunden ausgeübt wurden.
     
    Hierbei sind alle Beschäftigungszeiten größer 20 Stunden wöchentlich zu berücksichtigen, unabhängig vom versicherungsrechtlichen Status der betreffenden Person. Das bedeutet, dass bei der Prüfung der 26-Wochen-Regelung auch kurzfristige Beschäftigungszeiten mit zu berücksichtigen sind, sofern die 20-Wochenstunden-Grenze überschritten ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

  • 06
    RE: kurzfristige Beschäftigung eines Studenten

    Liebes Expertenforum,


    vielen Dank für die Klarstellung.


    Leider muss ich aber nochmal nachhaken.


    Wie würden Sie folgende beide Fälle beurteilen:

    1.) Ein Student geht einer mehr als geringfügigen Beschäftigung für 2 Monate nach , mit einer Arbeitszeit von 20 Stunden/Woche. Nebenbei arbeitet er noch bei einem anderen Arbeitgeber 8 Stunden, aber nur am Wochenende, Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze. Handelt es sich hier um eine kurzfristige Beschäftigung?


    2.) Student geht für 2 Monate einer mehr als geringfügigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von 20 Stunden/Woche nach und arbeitet nebenbei bei einem anderen Arbeitgeber 8 Stunden/Woche, Verdienst ist über der Geringfügigkeitsgrenze. Handelt es sich hier um eine kurzfristige Beschäftigung? Muss hier im Rahmen der Berufsmäßigkeit nicht geprüft werden, ob der Student in diesem Fall seinem Erscheinungsbild nach noch ein Student ist, sprich ob die Überschreitung der 20 Stunden /Woche zulässig ist?


    Viele Grüße

    Referentin 1

  • 07
    RE: kurzfristige Beschäftigung eines Studenten

    Hallo Referentin 1,
     
    bei Studierenden, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, ist zunächst zu prüfen, ob die Person ihrem Erscheinungsbild nach als „ordentlicher Studierender“ oder als „Arbeitnehmer“ anzusehen ist. 
     
    Die wöchentlichen Arbeitszeiten von nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Ergibt die Zusammenrechnung, dass die wöchentlichen Arbeitszeiten insgesamt mehr als 20 Stunden betragen, ist nicht mehr vom Erscheinungsbild eines ordentlichen Studierenden auszugehen. Bei nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob bei einer oder mehreren Beschäftigung(en) gegebenenfalls die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung (geringfügig entlohnt oder kurzfristig) vorliegen.
     
    Die Arbeitszeit bei einer Beschäftigung im Rahmen der 20-Wochenstunden-Grenze kann allerdings während der Vorlesungszeit auf über 20 Wochenstunden ausgeweitet werden. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich um eine im Voraus befristete Zeit handelt. Außerdem darf das Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze nur durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden erfolgen. Dabei dürfen diese Beschäftigungszeiten im Laufe eines Jahres 26 Wochen nicht überschreiten.
     
    Auf Ihren ersten Fall bezogen kann unter Berücksichtigung der aufgeführten Aspekte nach unserem Verständnis die neben der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Rahmen des Werkstudentenprivilegs (Beitragsgruppenschlüssel „0100“) ausgeübte kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei beurteilt werden – sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
     
    Im zweiten Fall sind nach unserer Einschätzung zwei Lösungsvarianten möglich:
     
    Davon ausgehend, dass das Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze nicht durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden erfolgte, unterliegt die bei dem anderen Arbeitgeber mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgrund des Überschreitens und der sich daraus ergebenden Arbeitnehmereigenschaft der Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherungspflicht (Beitragsgruppenschlüssel „1111“). Da kurzfristige Beschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nicht als berufsmäßig anzusehen sind, ist diese weiterhin sozialversicherungsfrei - sofern die Voraussetzungen hier erfüllt sind - zu beurteilen.
     
    Wurde dagegen das Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden verursacht, ist die beim anderen Arbeitgeber ausgeübte Beschäftigung weiterhin im Rahmen des Werkstudentenprivilegs rentenversicherungspflichtig abzurechnen. Die kurzfristige Beschäftigung kann weiterhin sozialversicherungsfrei beurteilt werden, sofern keine relevanten Vorbeschäftigungszeiten vorliegen.
     
    Uns ist bewusst, dass aufgrund der Komplexität der Thematik Sachverhalte der von Ihnen beschriebenen Art im Rahmen einer einzelfallbezogen Betrachtungsweise sicherlich nicht immer  einfach zu beurteilen sind. Daher kann es nach unserer Einschätzung sinnvoll sein, in Zweifelsfällen die einzugsberechtigte Krankenkasse zu kontaktieren und von dieser ggf. eine versicherungsrechtliche Stellungnahme anzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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