Liebes Expertenforum,
wir möchten ab 1.12.2024 einen Studenten für 3 Monate mit 20 Stunden/Woche beschäftigen. Er erhält ein monatliches Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze.
Grds. hat er also die Zeitgrenze einer kurzfristigen Beschäftigung eingehalten.
Er hat allerdings bisher bereits vom 1.7.2024 bis 31.10.2024 eine Beschäftigung mit 25 Stunden/Woche ausgeübt, die nun beendet ist. Ab 1.11.2024 geht er einer geringfügigen Beschäftigung mit 6 Stunden/Woche, die er aber nur am Wochenende ausüben wird, nach.
Daher frage ich mich, ob die Beschäftigung ab 1.12. ggf. berufsmäßig ausgeübt wird.
Nach meinem Kenntnisstand muss der Arbeitgeber im Rahmen der Berufsmäßigkeit prüfen, ob der Student im Laufe eines Zeitjahres mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) in einem Umfang von mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt ist.
Zählt zu den 26 Wochen bereits auch die Vorbeschäftigung vom 1.7.2024 bis 31.10.2024, da er mehr als 20 Stunden/Woche gearbeitet hat? Müssen die wöchentlichen Arbeitszeiten der Beschäftigung ab dem 1.1.2 2024 mit 20 Stunden/Woche und die geringfügige Beschäftigung ab 1.11.2024 mit 6 Stunden/Woche zusammengerechnet werden und ebenfalls bei der 26 Wochen Regelung berücksichtigt werden?
Viele Grüße
Referentin 1