Expertenforum - Praktikanten zusätzlich geringfügig beschäftigen?

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  • 01
    Praktikanten zusätzlich geringfügig beschäftigen?

    Guten Tag,

    wir beschäftigen eine Schülerpraktikantin der wir eine Vergütung von 250 € monatlich zahlen. Diese haben wir mit der Personengruppe 105 angemeldet. Nunmehr fragt die Praktikantin an, ob sie bei uns an den Wochenenden zusätzlich einen Minijob ausüben könnte.

    Wie wäre das SV-rechtlich zu beurteilen? Müssen beide Beschäftigungen/Vergütungen zusammengerechnet werden? Oder kann sie parallel bei uns eine weitere Beschäftigung mit der Personengruppe 109 ausüben?

    Vielen Dank im Voraus.

  • 02
    RE: Praktikanten zusätzlich geringfügig beschäftigen?

    Guten Tag,
     
    Schüler die ein Schülerpraktikum (in der Regel in der 9. Klasse als Orientierungshilfe zur Berufswahl) machen, erhalten keine Vergütung und bleiben während des Praktikums Schüler ihrer Schule. Sie sind weder Arbeitnehmer noch Auszubildende. Ein Schülerpraktikum ist eine Schulveranstaltung, wobei der Unterrichtsort in den Betrieb verlegt wird.
     
    Bei Ihrer Praktikantin unterstellen wir aufgrund der Entgeltzahlung, dass kein klassisches „Schülerpraktikum“ vorliegt. Nach unserem Verständnis gelten die allgemeinen versicherungsrechtlichen Beurteilungen, so dass das „Praktikum“ als Minijob anzumelden wäre. Wenn die Addition mit dem Arbeitsentgelt aus der weiteren Tätigkeit in Ihrem Hause die Minijobgrenze von derzeit 538 Euro/Monat nicht übersteigt, liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, die zur Minijobzentrale zu melden wäre.
     
    Wir bitten um Verständnis, dass wir, ohne den Inhalt des „Praktikumsvertrags“ zu kennen, nur allgemeine Informationen geben können. Eine verbindliche Beurteilung kann nur die Krankenkasse der Beschäftigten unter Vorlage aller relevanten Unterlagen vornehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Praktikanten zusätzlich geringfügig beschäftigen?

    Bei dem Praktikum handelt es sich um einen vorgeschriebenen Praxiseinsatz für eine schulische Ausbildung.

  • 04
    RE: Praktikanten zusätzlich geringfügig beschäftigen?

    Guten Tag,
     
    Schüler von Fachschulen und Berufsfachschulen sind grundsätzlich den ordentlichen Studierenden an einer Hochschule oder Fachhochschule gleichzustellen.
    Solche Schulen sind neben den staatlich anerkannten Fachschulen auch andere Bildungseinrichtungen, die berufliche Bildungsgänge mit einem berufsqualifizierenden Abschluss anbieten, zum Beispiel Techniker- und Meisterschulen.
    Dies bedeutet, dass die besonderen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für studierende Arbeitnehmer auch für Fachschüler Anwendung finden.
     
    Vorgeschriebene Zwischenpraktika unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Wird, wie in Ihrem Sachverhalt, ein Arbeitsentgelt gezahlt, ist eine DEÜV-Anmeldung mit dem Personenschlüssel „190“ und den Beitragsgruppen „0000“ and die zuständige Krankenkasse zu erstellen.
     
    Neben einem versicherungsfreien Pflicht-Praktikum kann eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt werden, da nur mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber versicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet werden und das Pflichtpraktikum als Auslagerung der beruflichen Ausbildung gewertet wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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