Expertenforum - Private Krankenversicherung Krankengeld - AV, RV

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  • 01
    Private Krankenversicherung Krankengeld - AV, RV

    Hallo,

    unser AN ist privat versichert. Er bezieht seit Ende November Krankengeld und Krankengeldzuschuss von uns als Arbeitgeber. Wie verhält sich hier die Beitragszahlung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, bei Eintritt des Krankengelbezuges?

  • 02
    RE: Private Krankenversicherung Krankengeld - AV, RV

    Hallo SB-Personal,

    während des Bezugs von Krankentagegeld eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers werden keine Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt, da kein Arbeitsentgelt bezogen wird.

    Da nach unserem Kenntnisstand während des Bezugs von Krankentagegeld keine Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden, empfehlen wir dem betroffenen Mitarbeiter, zur Steigerung seine Rentenansprüche die weitere Vorgehensweise mit der deutschen Rentenversicherung abzustimmen.

    In der Arbeitslosenversicherung übernehmen nach den uns vorliegenden Informationen die privaten Krankenversicherer bei Bezug von Krankentagegeld den Arbeitnehmeranteil. Dies sollte mit dem zuständigen privaten Krankenversicherungsunternehmen geklärt werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Private Krankenversicherung Krankengeld - AV, RV

    Hallo,


    vielen Dank für die Beantwortung.


    Sie haben geschrieben, dass während des Bezugs von Krankentagegeld eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers werden keine Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt, da kein Arbeitsentgelt bezogen wird.


    Allerdings erhält der AN von uns als AG (öffentlicher Dienst) einen Krankengeldzuschuss, demzufolge wird Arbeitsentgelt bezogen, oder?

     

  • 04
    RE: Private Krankenversicherung Krankengeld - AV, RV

    Hallo SB-Personal,

    damit Mitarbeiter keinen finanziellen Nachteil aus der Krankheit ziehen, kann der Arbeitgeber mit einem Krankengeldzuschuss grundsätzlich das Kranken(tage)geld der Krankenkasse aufstocken.
    Dabei sind für den Bereich der Sozialversicherung die Regelungen des in § 23c Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV zu beachten.

    Darin ist geregelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z.B. Krankentagegeld) gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme) gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) nicht um mehr als 50,00 € übersteigen.

    Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen (z.B. die Gewährung eines Zuschusses zum Krankentagegeld), die für die Zeit des Bezugs der Sozialleistungen laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen (SV-Freibetrag).

    Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze in Höhe von 50,00 € übersteigen.

    Wird die Freigrenze von 50,00 € überschritten, ist diese beitragspflichtige Einnahme während des Krankengeldbezugs monatlich zu verbeitragen. Da die betroffene Person weiterhin beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bezieht, ist für den Zeitraum keine Unterbrechungsmeldung mit dem Grund der Abgabe „51“ zu schlüsseln.

    Die Feststellung, ob die in § 23c SGB IV genannten Einnahmen der Beitragspflicht unterliegen, obliegt dem Arbeitgeber.

    Weitere Informationen zum Thema können Sie dem gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger „Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen);Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV“ entnehmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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