Expertenforum - Sonderzahlung während Elternzeit

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Sonderzahlung während Elternzeit

    Eine Mitarbeiterin ist im Juli in Mutterschutz mit anschließender 2 jähriger Elternzeit gegangen. Sie erhält im November eine Sonderzahlung ausgezahlt. Muss die Sonderzahlung mit einer Korrektur der Juliabrechnung zugeordnet werden, oder dem letzten Monat im Mutterschutz, oder kann sie einfach in einer Novemberabrechnung abrechnet werden? Muss im letzten Fall die Unterbrechungsmeldung unterbrochen werden?

    "Ruht das Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit und wird während des ruhenden Beschäftigungsverhältnisses eine Einmalzahlung ausbezahlt, gilt: Die Einmalzahlung ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist."

    Was ist denn "der letzte Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres"? Juli mit laufendem Gehalt, oder Oktober mit Mutterschutzzuschuss oder einfach November?

  • 02
    RE: Sonderzahlung während Elternzeit

    Guten Tag,
     
    bei der Auszahlung von Sonderzahlungen handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. 
    Einmalzahlungen werden grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum der Auszahlung zugeordnet. Bei Einmalzahlungen während eines ruhenden Beschäftigungsverhältnisses (z.B. während Elternzeit) ist der letzte vorangegangene Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahrs der Zuordnungszeitraum.
     
    Da aufgrund Ihrer Schilderung im laufenden Kalenderjahr 2024 im Juli sozialversicherungspflichtige Tage (SV-Tage) vorliegen, ist die im November beabsichtigte Sonderzahlung diesem Entgeltzeitraum zuzuordnen und nach den für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt anzuwendenden Grundsätzen zu verbeitragen.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK Nordost

Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück