Expertenforum - Sv-rechtliche Beurteilung Student

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  • 01
    Sv-rechtliche Beurteilung Student

    Ein Student an der Hochschule für Technik u. Wirtschaft in Berlin hat seine schriftliche Abschlussprüfung abgegeben, die letzte mündliche Prüfung ist Anfang Dezember vorgesehen.

    Eine Immatrikulationsbescheinigung für das Wintersemester 24/25 liegt nicht vor, weil er keine Vorlesungen mehr besucht - aber die schriftl Bestätigung des Prüfungsausschusses mit dem Termin der letzten mündlichen Prüfung.

    Kann diese Person als Werkstudent / bzw. im Rahmen einer kurzfristigen (zeitlich befristeten Beschäftigung - "Advent / Weihnachten") abgerechnet werden?

    Im Voraus vielen Dank für Ihre fachliche Unterstützung.

  • 02
    RE: Sv-rechtliche Beurteilung Student

    Guten Tag,
     
    für Studierende, die die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang vorgesehene letzte Prüfungsleistung, etwa die Diplomprüfung oder die Abgabe der Bachelor- oder Masterarbeit, erbracht haben, endet das Stu­dium nicht mit dem Datum der letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ab­lauf des Mo­nats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich un­ter­rich­tet wurde. Damit ist der Zugang des per Briefpost vom Prü­fungs­amt über­mit­tel­ten vorläufigen Zeugnisses gemeint.
     
    Zum Personenkreis der ordentlich Studierenden im Rahmen des Werkstudentenprivilegs gehören alle Studenten, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
     
    Da Ihr „Student“ nicht mehr immatrikuliert ist, kann das Werkstudentenprinzip nicht angewendet werden.
     
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
    Es ist also jeweils bei Beginn einer Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.

    Wird durch eine Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen die Grenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten, handelt es sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung, mit der Folge, dass eine kurzfristige Beschäftigung dann nicht mehr möglich ist.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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