Expertenforum - Übergang Selbständigkeit im Nebenberuf zur hauptberuflich selbständig

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  • 01
    Übergang Selbständigkeit im Nebenberuf zur hauptberuflich selbständig

    Hallo Expertenteam,


    Mitarbeiter hat im Jahr 2023 deutlich über der JAE Grenze als Beschäftigte verdient. Zusätzlich war er nebenberuflich selbständig. 2024 hat er von Januar bis März 20.000 € verdient. Ab April bis Dezember ist er krank geschrieben. Das Krankengeld beläuft sich auf ca. 21.000€ Zusammen gerechnet ca. 41.000 €. In der selbständigen Tätigkeit hat er bis heute ca. 40.000 € verdient. Er möchte zum 01.03.2025 die gesetzliche Krankenkasse wechseln. (Nicht in die PKV, sondern innerhalb der GKV). Was muss beachtet werden? Kommen Nachzahlungen auf ihn zu? Könnte es problematisch werden, dass er nun als hauptberuflich selbständig eingestuft wird?


    Vielen Dank im Voraus.

  • 02
    RE: Übergang Selbständigkeit im Nebenberuf zur hauptberuflich selbständig

    Guten Tag,
     
    in der von Ihnen geschilderten Konstellation Arbeitnehmertätigkeit und gleichzeitig ausgeübte selbständige Tätigkeit ist vordergründig zu prüfen, inwiefern bei dem Mitarbeiter die Voraussetzungen einer nebenberuflichen oder einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen.
     
    § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V schließt Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aus. Dadurch wird vermieden, dass ein hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätiger in einer sozialversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung grundsätzlich krankenversicherungspflichtig wird.
     
    Entscheidend für die Hauptberuflichkeit ist, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
    Dabei stellt die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der mit der Leitungsfunktion verbundene Zeitaufwand dem Selbstständigen als Arbeitgeber genauso zuzurechnen ist, wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm evtl. beschäftigten Arbeitnehmer.
     
    Nach wie vor gelten die vom GKV-Spitzenverband (GKV-SV) in seinen „Grundsätzlichen Hinweisen“ zur Abgrenzung einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit getroffenen Aussagen, nach denen eine mehr als halbtags ausgeübte selbstständige Tätigkeit anzunehmen ist, wenn der Zeitaufwand mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt. Bei einem Zeitaufwand von nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ist die Annahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden.
     
    Hinsichtlich der Frage, wie eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit einzuordnen ist, wenn sie neben einer anderen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, hat der GKV-SV in seinen Grundsätzlichen Hinweisen ebenfalls Ausführungen getroffen, nach denen die Prüfung, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt, nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmen ist.
     
    Eine abschließende und verbindliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit ist von der zuständigen Einzugsstelle vorzunehmen. Dafür benötigt die derzeit zuständige Krankenkasse eine schriftliche Anfrage mit Anlagen. Als Anlagen sollten vom Arbeitgeber alle relevanten Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen) und die Nachweise des Mitarbeiters, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen (Gewerbeanmeldung, Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit etc.), beigefügt werden.
     
    Liegt aufgrund der Prüfung durch die Krankenkasse eine hauptberufliche Selbstständigkeit vor, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung.
     
    Grundsätzlich wird eine neben einer Beschäftigung nicht hauptberuflich ausgeübte selbständige Tätigkeit nicht dadurch hauptberuflich, dass das fortdauernde Beschäftigungsverhältnis kurzfristig ohne Entgeltzahlung unterbrochen wird. Hierzu zählt auch die Zeit des Krankengeldbezuges.
    Sofern sich in diesem Zusammenhang  darüber hinaus eine dauerhafte Änderung der Verhältnisse abzeichnet, ist eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung notwendig.
     
    Insoweit kann sich in Ihrem Fall bei Kassenwechsel innerhalb der GKV eine neue Prüfung der hauptberuflichen Selbständigkeit gegebenenfalls mit einem anderen Ergebnis ergeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Übergang Selbständigkeit im Nebenberuf zur hauptberuflich selbständig

    Vielen herzlichen Dank für Ihre rasche und sehr hilfreiche Antwort! Toll, wenn es solche Experten wie Sie gibt!

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