Expertenforum - Umschlüsselung v. 0111 auf 1111 während Elternzeit notwendig ?

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  • 01
    Umschlüsselung v. 0111 auf 1111 während Elternzeit notwendig ?

    Hallo Experten,

    MA war bis dato versicherungsfrei als Selbstzahler mit 0111 BGR geschlüsselt und befindet sich seit Februar 2024 ununterbrochen in Elternzeit.

    Die Elternzeit dauert auch über den Jahreswechsel an, bis 15.03.2026.

    Durch die Anhebung der JAE 2025, die 73.800 € beträgt, rutscht die MA aber mit Ihrem damaligen altem und noch aktuellem Gehalt (obwohl wegen Elternzeit ja nichts bezahlt wird) nun unter die JAE 2025. Muss ich sie nun ab 01.01.2025 von 0111 auf 1111 während der Elternzeit umschlüsseln? Oder erfolgt die Beurteilung, ggfs. dann Umschlüsselung, erst nach Beendigung der Elternzeit ab 16.03.2026 bzw. bei Aufnahme einer (Teilzeit)Beschäftigung während Elternzeit?

    Bitte um Info, vielen Dank vorab,

    Grüße

    TOM_MGG

  • 02
    RE: Umschlüsselung v. 0111 auf 1111 während Elternzeit notwendig ?

    Hallo TOM_MGG,
     
    eine Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit ändert den Versicherungsstatus in der Krankenversicherung nicht. Bestand vor der Elternzeit Versicherungsfreiheit wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, so bleibt dieser Status auch für die Dauer der Elternzeit erhalten. Die Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze hat hierauf keine Auswirkungen.
     
    Mit Wiederaufnahme der Beschäftigung nach der Elternzeit hat zu diesem Zeitpunkt eine neue Beurteilung der Krankenversicherungspflicht/-freiheit zu erfolgen.
     
    Dabei ist in einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage eines Zeitjahres das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln, d.h. das monatliche Arbeitsentgelt wird mit zwölf multipliziert, regelmäßige Einmalzahlungen werden hinzugerechnet.
    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweils maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.
     
    Sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt der betreffenden Person die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreiten sollte, besteht in einem solchem Fall nach Ende der Elternzeit Krankenversicherungspflicht.
     
    Weitergehende Informationen zum Thema können Sie den Grundsätzlichen Hinweisen zur
    „Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“
    vom 20. März 2019 entnehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Umschlüsselung v. 0111 auf 1111 während Elternzeit notwendig ?

    super, vielen Dank, dann verbleibt die MA zum 01.01.2025 weiterhin auf 0111 und wird erst bei Rückkehr/Ende Elternzeit bzw. mit Tätigkeitsaufnahme neu beurteilt.

  • 04
    RE: Umschlüsselung v. 0111 auf 1111 während Elternzeit notwendig ?

    Hallo TOM_MGG.

    Ihrer Schlussfolgerung stimmen wir zu.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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