Bei Einmalzahlungen im ersten Quartal 2025 die Märzklausel beachten

Leisten Arbeitgeber im Zeitraum Januar bis März 2025 Einmalzahlungen an ihre Beschäftigten, kommt unter Umständen die Märzklausel zur Anwendung. Was in der Entgeltabrechnung in dieser Zeit zu beachten ist.

Was ist die Märzklausel?

Die Märzklausel regelt, dass Einmalzahlungen für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht dem Monat der Auszahlung, sondern dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet werden. Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Zeitraum: Die Einmalzahlung wird in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März eines Jahres gezahlt.
  • Beschäftigung: Bereits im Vorjahr war der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bei demselben Arbeitgeber beschäftigt.
  • Höhe: Die Einmalzahlung übersteigt im Monat der Auszahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und zudem die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze (Jahres-BBG).

Anteilige Jahres-BBG berechnen

Für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte wird bei der Beurteilung, ob die Märzklausel anzuwenden ist, für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einheitlich die anteilige Jahres-BBG der Krankenversicherung zugrunde gelegt. Bei krankenversicherungsfreien Beschäftigten (freiwillig gesetzlich oder privat Krankenversicherte) gilt die anteilige Jahres-BBG der Rentenversicherung.

Die Formel:

Jahres-BBG x Kalendertage
                    360

Dabei werden volle Kalendermonate mit 30 Tagen und Teilmonate (zum Beispiel wegen beitragsfreier Zeiten) mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt.

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SV-Werte für die Entgeltabrechnung

Die Beitragsbemessungsgrenzen und alle weiteren SV-Werte für die Entgeltabrechnung finden Sie übersichtlich aufgelistet im Fachportal für Arbeitgeber.

 

Prüfung der Beitragspflicht der Einmalzahlung

Arbeitgeber ordnen die Einmalzahlung grundsätzlich dem Monat der Auszahlung zu. Sie prüfen zuerst, ob die Einmalzahlung im Monat der Auszahlung vollständig beitragspflichtig ist. Dazu addieren Arbeitgeber zunächst das laufende monatliche Arbeitsentgelt mit der Einmalzahlung und vergleichen sie mit der monatlichen BBG im Auszahlungsmonat der Einmalzahlung. Wird die monatliche BBG nicht erreicht, ist die Einmalzahlung im Auszahlungsmonat voll beitragspflichtig und die Märzklausel greift nicht.

Beispiel: Prüfung monatliche BBG am Beispiel der KV

Eine Arbeitnehmerin ist seit Jahren bei einer Firma sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sie erhält seit dem 1. Januar 2024 durchgehend ein monatliches Arbeitsentgelt von 3.900,00 Euro. Im März 2025 erhält sie erstmals eine Gewinnbeteiligung (Einmalzahlung) von 1.000,00 Euro.

Monatsbetrachtung
Prüfung:
Monatliche BBG KV 2025:                             5.512,50 Euro

Laufendes monatliches Entgelt                   3.900,00 Euro
Einmalzahlung März                                     1.000,00 Euro
Summe:                                                           4.900,00 Euro

Die BBG KV wird nicht erreicht (4.900,00 Euro sind kleiner als 5.512,50 Euro). Die Einmalzahlung ist deshalb vollständig beitragspflichtig. Die Märzklausel kommt nicht zur Anwendung.
 

Wird mit der Einmalzahlung und dem laufenden Entgelt die monatliche BBG überschritten, wird die anteilige Jahres-BBG berechnet.

Beispiel: Prüfung anteilige Jahres-BBG am Beispiel der KV, Variante 1

Eine Arbeitnehmerin ist seit Jahren bei einer Firma sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sie erhält seit dem 1. Januar 2024 durchgehend ein monatliches Arbeitsentgelt von 3.900,00 Euro. Im März 2025 erhält sie erstmals eine Gewinnbeteiligung (Einmalzahlung) von 2.000,00 Euro.

Monatsbetrachtung
Prüfung:
Monatliche BBG KV 2025:                             5.512,50 Euro

Laufendes monatliches Entgelt                   3.900,00 Euro
Einmalzahlung März                                     2.000,00 Euro
Summe:                                                           5.900,00 Euro

Die monatliche BBG KV wird überschritten (5.900,00 Euro sind größer als 5.512,50 Euro). Die Einmalzahlung von 2.000,00 Euro kann nicht vollständig verbeitragt werden.

Anteilige Jahresbetrachtung
Im nächsten Schritt wird die anteilige Jahres-BBG für die Monate Januar bis März gebildet.

(66.150,00 Euro x 90 Tage): 360 =              16.537,50 Euro

Dann ermittelt der Arbeitgeber die Höhe des bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelts seit 1. Januar bis zum Ende des Auszahlungsmonats der Einmalzahlung (hier März).

Bisher beitragspflichtiges Arbeitsentgelt:
3 x 3.900,00 Euro =                                      11.700,00 Euro

Differenz:
16.537,50 Euro – 11.700,00 Euro =               4.837,50 Euro

Die anteilige Jahres-BBG KV wird nicht erreicht. Die Einmalzahlung von 2.000,00 Euro ist vollständig beitragspflichtig (2.000,00 Euro sind kleiner als 4.837,50 Euro). Die Märzklausel kommt nicht zur Anwendung.

Beispiel: Prüfung anteilige Jahres-BBG am Beispiel der KV, Variante 2

Eine Arbeitnehmerin ist seit Jahren bei einer Firma sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sie erhält seit dem 1. Januar 2024 durchgehend ein monatliches Arbeitsentgelt von 3.900,00 Euro. Im März 2025 erhält sie erstmals eine Gewinnbeteiligung (Einmalzahlung) von 5.000,00 Euro.

Monatsbetrachtung

Prüfung:
Monatliche BBG KV 2025:                              5.512,50 Euro

Laufendes monatliches Entgelt                    3.900,00 Euro
Einmalzahlung März                                      5.000,00 Euro
Summe:                                                            8.900,00 Euro

Die monatliche BBG KV wird überschritten. Die Einmalzahlung von 5.000,00 Euro kann nicht vollständig verbeitragt werden.

Anteilige Jahresbetrachtung

Im nächsten Schritt wird die anteilige Jahres-BBG für die Monate Januar bis März gebildet.

(66.150,00 Euro x 90 Tage): 360 =              16.537,50 Euro

Dann ermittelt der Arbeitgeber die Höhe des bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelts seit 1. Januar bis zum Ende des Auszahlungsmonats der Einmalzahlung (hier März).

Bisher beitragspflichtiges Arbeitsentgelt:
3 x 3.900,00 Euro =                                        11.700,00 Euro

Differenz:
16.537,50 Euro – 11.700,00 Euro =                4.837,50 Euro

Die anteilige Jahres-BBG KV wird überschritten. Die Einmalzahlung von 5.000,00 Euro kann nicht vollständig verbeitragt werden (5.000,00 Euro sind größer als 4.837,50 Euro). Die Märzklausel kommt zur Anwendung. Das heißt, die Einmalzahlung wird melde- und beitragsrechtlich dem Jahr 2024 zugeordnet.

Anwendung der Märzklausel

Wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Märzklausel vorliegen, haben Arbeitgeber diese zwingend bei der Beitragsberechnung für die Einmalzahlung zu berücksichtigen. Sie ordnen die Einmalzahlung dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zu – in aller Regel dem Monat Dezember. Sie prüfen nun, ob die Summe aus Einmalzahlung und beitragspflichtigem Arbeitsentgelt im Dezember höher ist als die monatliche und die anteilige Jahres-BBG 2024. Diese werden anhand der Rechengrößen für Dezember 2024 ermittelt.

Wird die monatliche BBG im Dezember sowie die anteilige Jahres-BBG 2024 nicht erreicht, ist die Einmalzahlung in voller Höhe beitragspflichtig, ansonsten nur bis zur Differenz des bisher beitragspflichtigen Jahresentgelts und der anteiligen Jahres-BBG.

Der Arbeitgeber gibt für den beitragspflichtigen Teil der Einmalzahlung über sein Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal eine Sondermeldung mit dem Meldegrund „54“ ab.

Beispiel: Anwendung der Märzklausel

Eine Arbeitnehmerin ist seit Jahren bei einer Firma sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sie erhält seit dem 1. Januar 2024 durchgehend ein monatliches Arbeitsentgelt von 3.900,00 Euro. Im März 2025 erhält sie erstmals eine Gewinnbeteiligung (Einmalzahlung) von 5.000,00 Euro.

Die Gewinnbeteiligung (5.000,00 Euro) ist aufgrund der anzuwendenden Märzklausel dem Dezember 2024 zuzuordnen. (Siehe vorangegangenes Beispiel, Variante 2).

Monatsbetrachtung

Differenz aus monatlicher BBG KV Dezember 2024 und beitragspflichtigem Arbeitsentgelt (Dezember 2024)

Monatliche BBG KV 2024:                              5.175,00 Euro
Differenz:
5.175,00 Euro - 3.900,00 Euro =                     1.275,00 Euro

Die Gewinnbeteiligung von 5.000,00 Euro kann im Dezember 2024 nicht vollständig verbeitragt werden.

Vollständige Jahresbetrachtung

Vergleich der Jahres-BBG KV 2024 mit dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt 2024

Jahres-BBG KV 2024 =                                         62.100,00 Euro

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
3.900,00 Euro x 12 Monate =                               46.800,00 Euro

Differenz Arbeitsentgelt und Jahres-BBG KV:
62.100,00 Euro – 46.800,00 Euro =                      15.300,00 Euro

Die Gewinnbeteiligung (5.000,00 Euro) übersteigt die ermittelte Differenz in der KV (15.300,00 Euro) nicht. Sie ist daher in voller Höhe beitragspflichtig. Die Beitragsberechnung erfolgt mit den Beitragsgruppen und Rechengrößen für den Monat Dezember 2024. Der Arbeitgeber setzt für die Einmalzahlung eine Sondermeldung mit dem Meldegrund „54“ und dem Zeitraum 1. Dezember bis 31. Dezember 2024 ab.

Stand

Erstellt am: 13.02.2025

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