Gemeinsamer Sport: Gut für Gesundheit und Teamgeist
Betriebssport soll in erster Linie Spaß machen. Positiver Nebeneffekt: Das sportliche Miteinander steigert den Teamspirit und fördert natürlich die Gesundheit der Mitarbeitenden. Wenn ein Team der Ehrgeiz packt, kann es sich regional mit anderen Betriebssportgruppen messen. Ein gemeinsam erfolgreich gemeisterter Firmenlauf zum Beispiel wirkt sich positiv auf die Gruppendynamik im Team aus.
Eingefleischte „Sportmuffel“ lassen sich vielleicht mit kleinen Schritten motivieren. Schon zehn Minuten Rückengymnastik könnten ein Einstieg sein.
Vielfältige Angebote und Sportarten in Betriebssportgruppen
Ob Yoga, Fußball oder Tischtennis – Betriebssport ist so vielfältig wie die Interessen der Beschäftigten. Arbeitgeber können solche Initiativen fördern, indem sie zum Beispiel einen Raum für den Sport zur Verfügung stellen und die Ausstattung mit Equipment bereitstellen – zum Beispiel Gymnastikmatten oder Sportgeräte.
Am besten beauftragen Arbeitgeber einen Verantwortlichen, der die Aktivitäten koordiniert und die Teilnehmenden übers Intranet oder über soziale Netzwerke auf dem neuesten Stand hält.
Betriebssport mit anderen Unternehmen
Nicht jeder Betrieb ist groß genug, um allein ein geeignetes Betriebssportangebot zu initiieren. Dann ist es hilfreich, wenn Sie in Ihrer Umgebung weitere kleinere Betriebe kennen, die ebenfalls sportliche Aktivitäten beginnen wollen oder schon anbieten. Sollten Sie über keine persönlichen Kontakte verfügen, sind die Gewerbe- oder Unternehmerverbände gute Kontaktmöglichkeiten.
Auch Sportvereine, Fitnessstudios oder andere Angebote können bei der Suche unterstützen. So wäre es denkbar, dass diese günstigere Kurszeiten anbieten können, weil sich die Mitarbeitenden mehrerer Unternehmen zu einem Kurs zusammenfinden.
Unfallversichert beim Betriebssport
Bietet ein Unternehmen sportliche Aktivitäten im Betrieb an, stellt sich die Frage: Sind die Beschäftigten beim Betriebssport versichert? Die Antwort: Ja, sie stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings gibt es in Einzelfällen Einschränkungen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner laufenden Rechtsprechung bestimmte Grundsätze zum Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport aufgestellt. Insgesamt müssen demnach für die Anerkennung als Betriebssport fünf Kriterien erfüllt sein, damit ein vollständiger Versicherungsschutz bei eventuellen Unfällen gewährt werden kann.
Anerkennung als Betriebssport – die fünf Kriterien:
1. Ausgleichscharakter
Die sportlichen Aktivitäten müssen dem Ausgleich für körperliche, geistige oder nervliche Belastungen im Zusammenhang mit der Arbeit dienen. Laut Bundessozialgericht trifft dies grundsätzlich auf alle Sportarten mit körperlichem Einsatz zu. Nicht versichert ist jedoch die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, bei denen der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht. Dazu gehören neuerdings auch bisher versicherte Wettkämpfe zwischen Betriebssportgemeinschaften.
2. Regelmäßigkeit
Die sportlichen Aktivitäten müssen mindestens einmal im Monat stattfinden und die Mitarbeitenden ebenso regelmäßig daran teilnehmen.
3. Betriebszugehöriger Teilnahmekreis
Der Teilnahmekreis muss sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens beschränken. Die Voraussetzung ist zudem erfüllt, wenn sich mehrere Betriebe zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben. Allerdings muss die fragliche Betriebssportaktivität vom Grundsatz her auch allen Betriebsangehörigen offenstehen. Daher erfüllt zum Beispiel ein Fußballspiel, zu dem nur männliche Mitarbeitende eingeladen werden, dieses Kriterium nicht.
4. Zeitlicher Zusammenhang mit der Arbeit
Übungszeit und -dauer müssen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen. Dies ist gewährleistet, wenn die sportliche Aktivität vor oder nach der Arbeitszeit oder während der Pausen stattfindet. Auch ein Samstagstermin zählt dazu, nicht jedoch ein mehrtägiger Ausflug mit sportlichen Aktivitäten.
5. Unternehmensbezogene Organisation
Der Sport muss unternehmensbezogen organisiert sein. Dies ist zum Beispiel erfüllt, wenn das Unternehmen die Räumlichkeiten und Geräte bereitstellt oder die Übungsleitung selbst aus dem Betrieb kommt. Auch die Wege zur Übungsstätte sind mitversichert. Achtung: Ein anschließendes geselliges Beisammensein ist reine Privatsache und nicht versichert.
Weitere Infos zum Thema Betriebssport und Versicherungsschutz bietet der Deutsche Betriebssportverband.