Formulare und Anträge
Formulare
Ihre AOK NordWest stellt Ihnen wichtige Formulare für den täglichen Einsatz im Unternehmen zur Verfügung. Sie können das gewünschte Formular bequem am PC ausfüllen, ausdrucken und per Fax oder Post unterschrieben Ihrer AOK vor Ort zusenden.
Wir haben die Formulare im PDF-Format für Sie bereitgestellt. Daher benötigen Sie zum Anschauen der PDF-Dateien den kostenlosen Adobe Acrobat Reader, den Sie hier herunterladen können.
Abrechnungsliste für Krankengeld bei Kurzarbeit/Saisonkurzarbeit
Da in der Coronapandemie die Erstattungsanträge von Arbeitgebern für gezahltes Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds stark zunahmen, haben die gesetzlichen Krankenkassen eine einheitliche Abrechnungsliste dafür eingeführt. Mit dem Rundschreiben 2021/162 vom 26. Februar 2021 wurde die einheitliche Abrechnungsliste veröffentlicht.
A1 / E101 Antrag Selbstständige
Wenn Selbstständige befristet ins Ausland gehen, können sich Änderungen in der Sozialversicherung ergeben. Denn nur unter bestimmten Voraussetzungen gilt deutsches Recht. Um das zu klären, ist folgender Antrag zu stellen.
Anmeldung Freiwillige Mitgliedschaft
Versicherungspflichtige, deren Mitgliedschaft endet, oder die als freiwilliges Mitglied einer anderen Krankenkasse zur AOK wechseln möchten, können diese Anmeldung nutzen.
Auch als selbständig erwerbstätige Person können Sie sich bei der AOK NordWest freiwillig kranken- und pflegeversichern. Neben einer Mitgliedserklärung / Anmeldung zur freiwilligen Versicherung benötigen wir diese Zusatzerklärung. Hier geben Sie u. a. an, ob Sie ein Gewerbe angemeldet haben, wieviel Stunden Sie wöchentlich arbeiten, ob Sie Beschäftigte haben und machen Angaben zu Einkommensnachweisen. Sie bestätigen mit Ihrer Unterschrift, dass wir Sie über die zunächst vorläufige Beitragsberechnung und die verpflichtende Einreichung Ihrer Einkommensteuerbescheide während Ihrer Selbständigkeit informiert haben.
Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung
Wurden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- beziehungsweise Arbeitslosenversicherung zu Unrecht gezahlt, können diese grundsätzlich erstattet werden. Der Anspruch auf Beitragserstattung steht demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat; das ist im Allgemeinen hinsichtlich der Arbeitnehmerbeitragsanteile der Arbeitnehmer und hinsichtlich der Arbeitgeberbeitragsanteile der Arbeitgeber.
Wenn Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung erstattet werden, können die Arbeitnehmer gegebenenfalls für diese Zeiten freiwillige Beiträge nachentrichten und so Lücken im Rentenversicherungskonto schließen. Die Details sollten mit dem jeweiligen Rentenversicherungsträger geklärt werden (Adressen unter deutsche-rentenversicherung).
Bitte reichen Sie den Antrag auf Beitragserstattung in jedem Fall bei der zuständigen Krankenkasse (Einzugsstelle) ein.
Zum Formular auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung
Arbeitsplatzbeschreibung
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Versicherter aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausführen kann. Bei dieser Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben und welche krankheitsbedingten Fähigkeitsstörungen die Ausübung dieser Tätigkeiten vorübergehend oder auf Dauer beeinträchtigen. Hierfür benötigen wir Ihre Unterstützung.
Die Arbeitsplatzbeschreibung ermöglicht insbesondere eine zielgerichtete Unterstützung zahlreicher Beteiligter, durch eine optimierte Therapie die Wiedereingliederungsmöglichkeiten in das Erwerbsleben zu verbessern.
Beitragskonto – Anforderung Kontoauszug
Das Beitragskonto ist in ständiger Bewegung. Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeiter, Erstattungen der Entgeltfortzahlung und andere Faktoren wirken sich laufend darauf aus. Um auch in hektischen Zeiten den Überblick zu behalten, können Arbeitgeber bei der Krankenkasse den jeweils aktuellen Stand abfragen und einen Kontoauszug anfordern.
Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Für die Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes für pflegende Angehörige benötigt die AOK Angaben zu deren Arbeitsverhältnis und zum erzielten Entgelt der vergangenen Monate.
Die Bescheinigung der Entgeltdaten zur Gewährung von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI ist vom maschinellen Datenaustausch ausgeschlossen. Deshalb sind die benötigten Informationen manuell vom Arbeitgeber an die Krankenkasse zu übermitteln. Hierfür stellen wir Ihnen an dieser Stelle die dafür bundesweit vereinbarte Entgeltbescheinigung zur Verfügung.
Bitte beachten Sie auch die Erläuterungen zum Ausfüllen des Antrages.
Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Krankengeld aufgrund einer Spende von Organen oder Geweben
Zur Berechnung des Krankengeldes für einen Organspender benötigt dessen Krankenkasse Angaben zu seinem Arbeitsverhältnis und seinem erzielten Entgelt.
Die Bescheinigung von Entgeltdaten zur Gewährung von Krankengeld bei Spende von Organen oder Geweben nach § 44a SGB V ist vom maschinellen Datenaustausch ausgeschlossen. Deshalb sind die benötigten Informationen manuell vom Arbeitgeber an die Krankenkasse zu übermitteln. Hierfür stellen wir Ihnen an dieser Stelle die dafür bundesweit vereinbarte Entgeltbescheinigung zur Verfügung.
Bitte beachten Sie auch die Erläuterungen zum Ausfüllen des Antrages.
Erstattungsantrag gemäß § 3a Abs. 2 EntgFG:
Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland
Wenn Arbeitgeber Arbeitnehmer befristet ins Ausland entsenden, können sich Änderungen in der Sozialversicherung ergeben. Denn nur unter bestimmten Voraussetzungen gelten die deutschen Rechtsvorschriften weiter. Ist dies der Fall, wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Für eine vorübergehende Tätigkeit im europäischen Ausland ist dies beispielsweise die A1-Bescheinigung.
Um die Voraussetzungen prüfen zu können, ob der Beschäftigte nach deutschem Recht versichert bleibt und eine Entsendebescheinigung ausgestellt werden kann, werden einige Angaben benötigt. Den für Sie passenden Antrag hierfür können Sie unter der Rubrik "Arbeitgeber & Erwerbstätige" auf der Internetseite der DVKA auswählen.
Für Entsendungen ins europäische Ausland ist die Beantragung einer A1-Bescheinigung seit 1. Juli 2019 ausschließlich auf dem elektronischen Weg möglich. Dieses Verfahren ist für Arbeitnehmer und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes anwendbar.
Setzen Sie ein systemgeprüftes Abrechnungsprogramm ein, stellen Sie den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für entsandte Arbeitnehmer darüber.
Alternativ steht Ihnen für die Beantragung der Ausstellung einer A1-Bescheinigung eine maschinelle Ausfüllhilfe der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) unter itsg zur Verfügung.
Auf dvka -> Informationen für Arbeitgeber und Erwerbstätige finden Sie weitergehende Informationen. Dort gibt es auch eine Übersicht darüber, mit welchen Staaten Deutschland bilaterale Abkommen geschlossen hat oder mit welchen Staaten kein Abkommen über soziale Sicherheit besteht (vertragsloses Ausland).
Benötigen Sie einen Antrag für „Weitere/andere Staaten“ (vertragsloses Ausland)?
Auch wenn keine Abkommen auf europäischer oder bilateraler Ebene bestehen, kann das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin gelten. Den Antrag für die Entsendung Ihres Arbeitnehmers in einen anderen Staat, mit dem Deutschland kein Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat (vertragsloses Ausland), finden Sie nachstehend:
SEPA-Lastschriftmandat
Mit dem SEPA-Lastschriftsmandat lässt sich die regelmäßige Zahlung der Beiträge deutlich vereinfachen. Immer rechtzeitig – aber nicht zu früh – bucht die AOK NordWest die fälligen Beiträge von Ihrem Konto ab.
Das SEPA-Lastschriftmandat für Firmenkunden soll seit dem 01.07.2023 elektronisch übermittelt werden. Es löst daher über den Datenbaustein DBSL das bisher in Papierform übermittelte SEPA-Lastschriftmandat ab. Hier finden Sie die notwendigen Informationen zur Erteilung des SEPA-Lastschriftmandates. Sollte die elektronische Erteilung des SEPA-Lastschriftmandates im Ausnahmefall nicht möglich sein, ist dort auch ein PDF-Dokument verfügbar.
Statusfeststellungsverfahren (Scheinselbstständige, GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, mitarbeitende Ehegatten)
Das Statusfeststellungsverfahren dient der Feststellung, ob ein Auftragnehmer seine Tätigkeit für einen Auftraggeber im Einzelfall selbstständig oder im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung finden Sie Anträge zur Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens.
Unbedenklichkeitsbescheinigung – Bescheinigung anfordern
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge wird von den Bietern oft eine Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Krankenkasse verlangt. Sie enthält die Zahl der bei der jeweiligen Krankenkasse versicherten Beschäftigten und gibt Auskunft darüber, ob der Bietende regelmäßig seiner Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge bei der Kasse nachgekommen ist.
Das Verfahren zur Beantragung und Übermittlung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen wurde digitalisiert. Arbeitgeber beantragen daher Unbedenklichkeitsbescheinigungen seit 1. Januar 2024 nur noch elektronisch. Dafür gibt es ein Zusatzmodul in den Abrechnungsprogrammen.
Für die Firmen, deren Abrechnungsprogramm das entsprechende Zusatzmodul noch nicht beinhaltet, bietet Ihre AOK NordWest übergangsweise weiterhin die Möglichkeit, die Bescheinigung über ein Formular zu beantragen.
Unbedenklichkeitsbescheinigung im Abo anfordern
Arbeitgeber können die digitale Unbedenklichkeitsbescheinigung auch im Abo anfordern. Sie erhalten dann – vorausgesetzt die Bedingungen sind erfüllt – automatisch vor Ablauf der Bescheinigung eine neue Bescheinigung von der Krankenkasse übermittelt.
Wenn die digitale Anforderung im Ausnahmefall nicht möglich sein sollte, wenden Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner.
Wahlerklärung zur Entgeltfortzahlungsversicherung U1
Mit den gestaffelten Umlage- und Erstattungssätzen der AOK NordWest können Sie die Entgeltfortzahlungsversicherung bei Krankheit Ihren individuellen Erfordernissen anpassen. Sie können sich zwischen vier Erstattungssätzen entscheiden. Der Erstattungssatz zur U1 kann immer zum Jahreswechsel neu gewählt werden. Am besten teilen Sie uns Ihre Wahl über Ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal mit. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Entgeltfortzahlung und Ausgleichsverfahren.
Ist die Übermittlung in Ausnahmefällen nicht möglich, teilen Sie uns Ihre Wahl gerne über dieses Formular zum Ausfüllen (PDF, 73 KB) mit.
Zur Information
Krankenkassen und Arbeitgeber sind gesetzlich zur digitalen Kommunikation im Zusammenhang mit Entgeltersatzleistungen verpflichtet. Papier-Entgeltbescheinigungen dürfen in der Praxis nicht länger verwendet werden. Daher finden Sie für diese Anträge keine Formulare mehr zum Ausfüllen. Bitte übermitteln Sie die Daten zur Berechnung der oben genannten Entgeltersatzleistungen direkt aus Entgeltabrechnungsprogrammen heraus. Sofern Ihre Entgeltabrechnungssoftware nicht über diese Funktion verfügt, können Sie beispielsweise die Ausfüllhilfe SV-Meldeportal nutzen.
Entgeltbescheinigung Krankengeld/Versorgungskrankengeld/Verletztengeld/Kinderkrankengeld/Mutterschaftsgeld
Für die Berechnung von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Kinderkrankengeld beziehungsweise Mutterschaftsgeld ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber der Krankenkasse Angaben zum Arbeitsverhältnis und zum erzielten Entgelt des betroffenen Arbeitnehmers bzw. beim Kinderkrankengeld das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt übermittelt.
Diese Informationen sind gemäß § 107 Abs. 1 SGB IV (bzw. bis 31.12.2016: § 23c Abs. 2 Satz 3 SGB IV) vom Arbeitgeber an den Leistungsträger durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen (z. B. sv.net) zu erstatten. Lediglich für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist, kann davon abgewichen werden. Diese Ausnahmen sind das Krankengeld bei Spende von Organen oder Geweben (§ 44a SGB V) und das Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI).
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