Arbeitsentgelt im Übergangsbereich
Im Übergangsbereich ist für die Beitragsberechnung mindestens das Arbeitsentgelt heranzuziehen, auf das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
Ein Verzicht auf künftig entstehende Arbeitsentgeltansprüche vermindert das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen aus der Beschäftigung, die kein Arbeitsentgelt im Sinn der Sozialversicherung darstellen.
Auch Einmalzahlungen, wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, gehören zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, wenn sie mindestens einmal im Jahr mit hinreichender Sicherheit gewährt werden (garantierte Zahlung).
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Ausnahmen vom Übergangsbereich
Die Regelungen des Übergangsbereichs gelten nicht für folgende Personengruppen:
- Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind (zum Beispiel Auszubildende)
- Teilnehmende am freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr und am Bundesfreiwilligendienst
- Personen in Beschäftigungen, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden (zum Beispiel bei behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten, Mitgliedern geistlicher Genossenschaften)
- Personen in Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit, bei denen nur das dadurch reduzierte Entgelt im Übergangsbereich liegt
- Personen, die Kurzarbeitergeld beziehungsweise Saison-Kurzarbeitergeld beziehen und für die deshalb das Entgelt insoweit reduziert ist
Ausgangswert zur Beitragsberechnung
Um den Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen zur Sozialversicherung gering zu halten, wird bei der Beitragsberechnung im Übergangsbereich eine reduzierte Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge herangezogen: der Ausgangswert. Es wird nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Vielmehr wird die beitragspflichtige Einnahme mit folgender Formel errechnet:
Formel zur Beitragsberechnung ab 1. Januar 2025
Die beitragspflichtigen Einnahmen (BE) werden wie folgt berechnet: |
BE = F * 556 + ([2.000/(2.000-556)] - [556/(2.000-556)] * F) * (Arbeitsentgelt - 556) |
In der Formel steht AE für Arbeitsentgelt und der Wert 556 für die Geringfügigkeitsgrenze. Der Faktor F berechnet sich, indem der Wert 28 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geteilt wird. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Faktor F 0,6683. Der Arbeitnehmerbeitrag ist an der Geringfügigkeitsgrenze null und steigt bis zur Obergrenze linear auf den regulären Beitragssatz von typischerweise knapp 20 Prozent bei 2.000 Euro an. Zur Bestimmung des von der oder dem Beschäftigten zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige Einnahme der Betrag zu Grunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet: |
BE = (2000/(2000-556)) * (Arbeitsentgelt - 556) |
Beitragsberechnung im Übergangsbereich
Die Beitragsberechnung im Übergangsbereich erfolgt in fünf Schritten:
- Ermittlung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme unter Berücksichtigung der angepassten Formel ab 1. Januar 2025
- Berechnung der Gesamtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme
- Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmeranteil unter Berücksichtigung der zusätzlichen Formel ab 1. Januar 2025
- Berechnung des Arbeitnehmerbeitrags zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
- Ermittlung des Arbeitgeberbeitrags (Differenz aus den Ergebnissen von Schritt 2 und Schritt 4)