Bestimmte Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen, die dem Grunde nach Arbeitsentgelt darstellen, werden nicht dem Arbeitsentgelt zugerechnet, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers erhebt, sondern entweder mit einem besonders ermittelten Pauschsteuersatz, der auf Antrag des Arbeitgebers für sonstige Bezüge bis zu 1.000 Euro ermittelt wird, oder einem festen Steuersatz.
Die Pauschalbesteuerung ist eine Besteuerung eigener Art und führt in der Regel zu einer Arbeitsvereinfachung und in vielen Fällen neben der Steuerersparnis auch in der Sozialversicherung zur Beitragsfreiheit von Entgeltbestandteilen.
Für die Nichtzurechnung einer Zahlung zum Arbeitsentgelt kommt es auf die tatsächliche Erhebung der Lohnsteuer an. Eine erst im Nachhinein geltend gemachte Steuerfreiheit beziehungsweise Pauschalbesteuerung führt nicht automatisch dazu, dass für steuer- und beitragspflichtig abgerechnete Arbeitsentgeltbestandteile Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten sind. Eine Beitragserstattung kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn
- die Möglichkeit der Steuerfreiheit beziehungsweise Pauschalbesteuerung im Nachhinein geltend gemacht wird und
- der Arbeitgeber die von ihm vorgenommene steuerrechtliche Behandlung noch ändern kann.
Die lohnsteuerpflichtige Behandlung von Arbeitsentgeltbestandteilen kann grundsätzlich nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung geändert werden, also bis Ende Februar des Folgejahres.
Die pauschale Lohnsteuer trägt der Arbeitgeber. Er allein ist Schuldner der Lohnsteuer. Die Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf die Beschäftigten ist ein legitimer arbeitsrechtlicher Vorgang, durch den die Pauschalierung als solche nicht unzulässig wird. Der Abzug ist vom Nettolohn der Beschäftigten vorzunehmen, denn die auf die Beschäftigten abgewälzte pauschale Lohnsteuer darf nicht den steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn mindern. Der Arbeitgeber ist auch bei geringfügig Beschäftigten berechtigt, die pauschalierte Lohnsteuer in Höhe von 2 Prozent abzuziehen. Nur bei einer hinreichend deutlichen Nettolohnvereinbarung muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer selbst tragen.
Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge kann nur ein Geldbetrag angesetzt werden. Daher ist in den §§ 2 und 3 SvEV festgelegt, mit welchem Betrag der Arbeitgeber die Gewährung einer Sachleistung an seine Beschäftigten bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen hat.
Die Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen des Arbeitgebers an eigene Beschäftigte hat keine Auswirkungen auf das Arbeitsentgelt im Sinn der Sozialversicherung: Der geldwerte Vorteil der Sachzuwendungen unterliegt der Beitragspflicht, denn die SvEV sieht für diesen Fall der Pauschalversteuerung keine Beitragsfreiheit vor.
Pauschal besteuerte Sachzuwendungen, die an Beschäftigte einer oder eines fremden Dritten geleistet werden, sind dagegen nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Die sozialversicherungs- und steuerrechtliche Behandlung von Sachzuwendungen an Dritte ist demnach nicht deckungsgleich.