Beschäftigung von Rentnern

Bei der Beschäftigung von Rentnern und Rentnerinnen kommt es darauf an, welche Art von Rente die Person bezieht. Je nachdem ergeben sich sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten.

Beschäftigung von Rentenbeziehenden: Kranken- und Pflegeversicherung

Der Bezug einer Rente eines gesetzlichen Rentenversicherungsträgers führt in den meisten Fällen zu einem Versicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse (Krankenversicherung der Rentner - KVdR).

Nehmen Rentenbeziehende aber ein – grundsätzlich versicherungspflichtiges – Beschäftigungsverhältnis auf, werden sie sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin betrachtet. Liegt eine mehr als geringfügige Beschäftigung vor, begründet die Beschäftigung Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Der Versicherungsstatus als Rentner oder Rentnerin wird verdrängt.

Personen, die eine Vollrente wegen Alters erhalten, und Personen, die wegen voller Erwerbsminderung eine Rente beziehen, zahlen aus ihrer Beschäftigung einen ermäßigten Beitragssatz zur Krankenversicherung, denn sie erhalten bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung kein Krankengeld.

Beschäftigung von Rentenbeziehenden: Rentenversicherung

  • Bei der Rentenversicherung hängt die versicherungsrechtliche Beurteilung davon ab, welche Rente bezogen wird. In diesem Zusammenhang spielt das Alter der betreffenden Person eine entscheidende Rolle. Der Geburtsjahrgang entscheidet, wann der oder die Beschäftigte die Regelaltersgrenze für eine Vollrente wegen Alters erreicht.

Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersgrenze

Die Regelaltersgrenze verschiebt sich jahrgangsweise nach hinten. Beschäftigte des Jahrgangs

  • 1957 erreichen mit 65 Jahren und elf Monaten,

  • 1958 erreichen mit 66 Jahren,

  • 1959 erreichen mit 66 Jahren und zwei Monaten,

  • 1960 erreichen mit 66 Jahren und vier Monaten,

  • 1961 erreichen mit 66 Jahren und sechs Monaten,

  • 1962 erreichen mit 66 Jahren und acht Monaten,

  • 1963 erreichen mit 66 Jahren und zehn Monaten,

  • 1964 und jünger erreichen mit 67 Jahren

die Regelaltersgrenze.

  • Nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze sind Beschäftigte, die aus diesem Grund eine Vollrente beziehen, rentenversicherungsfrei. Trotz bestehender Rentenversicherungsfreiheit hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zu entrichten, und zwar in derselben Höhe wie für rentenversicherungspflichtig Beschäftigte.
  • Wer eine Regelaltersrente erhält, kann auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und weiter in die gesetzliche Rentenversicherung Pflichtbeiträge einzahlen. Durch den Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit wirkt sich sowohl der ansonsten wirkungslos bleibende Arbeitgeberanteil als auch der eigene Beitragsanteil rentensteigernd aus.
  • Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze sind ältere Beschäftigte, die eine Altersrente für langjährig oder besonders langjährig Versicherte oder eine Altersrente für Schwerbehinderte beziehen, bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung rentenversicherungspflichtig. Üben sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, können sie einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen. Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung ist vom Arbeitgeber in jedem Fall zu zahlen.
  • Beziehende einer Erwerbsminderungsrente sind rentenversicherungspflichtig, wenn sie eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben.

Beschäftigung von Rentenbeziehenden: Arbeitslosenversicherung

Der Rentenbezug einer Altersvollrente hat keine Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung. Hier besteht Versicherungs- und damit Beitragsfreiheit – unabhängig von einem Rentenbezug – ab Vollendung des für den Anspruch auf Regelaltersrente notwendigen Lebensjahres. Der Arbeitgeber hat – wie in der Rentenversicherung – in diesen Fällen seinen Beitragsanteil zu zahlen.

Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, ist arbeitslosenversicherungsfrei. Auch der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall keine Beiträge.

Alle anderen Personen im Rentenbezug sind versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung.

Teilrente und Sozialversicherung

Für Menschen, die ihre Alters- oder Erwerbsminderungsrente nur als Teilrente beziehen, hat dies keine sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen. Hier besteht grundsätzlich Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. In der Arbeitslosenversicherung kann Versicherungsfreiheit aufgrund des Lebensalters eintreten. Gleiches gilt auch für Personen, die Hinterbliebenen- oder Waisenrente erhalten.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema

Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zu den Themen Beschäftigte einstellen, Meldung zur Sozialversicherung, Minijobs, Pflegeversicherung und Pflegezeit, Sozialversicherungspflicht und -freiheit

Erhöhung des Beitragssatzes – Entlastung für Eltern

Seit dem 1. Juli 2023 beträgt der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung 3,4 Prozent. Für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, liegt der Beitragssatz bei 4,0 Prozent des Bruttoentgelts. Zur Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern mit mehreren Kindern im Beitragsrecht der Pflege gibt es Abschläge nach Anzahl der Kinder.

Mehr erfahren
Pflegeversicherung und Pflegezeit

Beschäftigte, die gesetzlich krankenversichert sind, sind damit automatisch über die Pflegekasse ihrer Krankenkasse in der Pflegeversicherung versichert.

Mehr erfahren
Existenzgründer - Beschäftigte einstellen

Wenn Existenzgründende Beschäftigte einstellen, gibt es einige Pflichten wahrzunehmen: Dazu gehören das Anmelden der Mitarbeiter und die Beitragsberechnung zur Sozialversicherung.

Mehr erfahren

Kontakt zur AOK NordWest

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.