Hinzuverdienst kann die Rente schmälern
Bei Personen, die trotz eines Rentenbezugs weiterhin arbeiten, kann das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung die weitere Rentenzahlung in voller Höhe gefährden.
Eine geänderte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für die Beschäftigung ergibt sich, wenn sich der Hinzuverdienst auf die Weiterzahlung der Rente so auswirkt, dass die Rente nicht mehr weitergezahlt wird.
Hinzuverdienstgrenzen für arbeitende Personen in Rente
Hinzuverdienstgrenzen sind bei der Bestimmung der Rentenhöhe bei Erwerbsminderungsrenten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu beachten.
Bei Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten wirkt sich ein Hinzuverdienst nur bei der Einkommensanrechnung aus. Für Waisenrenten gelten keine Einkommensgrenzen. Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen ergeben sich hier nicht.
Hinzuverdienst neben einer Altersrente
Versicherte können eine Altersrente in voller Höhe oder als Teilrente in Anspruch nehmen und diese Rente bereits vor Vollendung der Regelaltersgrenze beziehen. In allen Fällen dürfen seit 2023 die Rentner und Rentnerinnen unbegrenzt hinzuverdienen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Altersrente als Voll- oder Teilrente gewährt wird.
Hinzuverdienst neben einer Erwerbsminderungsrente
Renten wegen Erwerbsminderung (bei voller oder teilweiser Erwerbsminderung) werden nur gezahlt, wenn bestimmte Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Maßgebend für die Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung ist der erzielte Hinzuverdienst. Dabei gibt es seit 2024 bundesweit einheitliche Grenzen.
- volle Erwerbsminderung: jährliche Hinzuverdienstgrenze
- 18.558,75 Euro - teilweise Erwerbsminderung: jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze
- 37.117,50 Euro
Der Hinzuverdienst darf grundsätzlich nur innerhalb des Restleistungsvermögens der Person mit Erwerbsminderung erzielt werden. Das gilt
- bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in einer Beschäftigung von unter drei Stunden täglich und
- bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in einer Beschäftigung von unter sechs Stunden täglich.