Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Bei Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, wäre er beziehungsweise sie nicht erkrankt, einen Anspruch auf Vergütung gehabt hätte. Die Arbeitsunfähigkeit muss die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall sein. Ist das nicht der Fall, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Arbeitsunfähigkeit an einem Feiertag

Fällt die Arbeitszeit wegen eines gesetzlichen Feiertags und gleichzeitig wegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aus und ist der Arbeitgeber wegen des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet, gilt für deren Höhe die Entgeltfortzahlung an Feiertagen.

Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz und Elternzeit

Während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und während einer Elternzeit fällt die Arbeitsleistung einer Arbeitnehmerin nicht wegen Arbeitsunfähigkeit aus, sondern wegen Schwangerschaft, Mutterschaft oder Elternzeit. Daher ist auch in diesen Zeiten ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen. Solche Zeiten bleiben ebenfalls bei der Berechnung der sechswöchigen Bezugsdauer außer Acht.

Krankheit eines Kindes

Berufstätige Elternteile oder Alleinerziehende können zu Hause bleiben, wenn ihr Kind krank ist und keine andere Person im Haushalt lebt, die das Kind betreuen kann. Die Dauer einer bezahlten Freistellung von der Arbeit richtet sich im Einzelfall nach den Umständen. Dieser gesetzliche Anspruch auf bezahlte Freistellung kann aber durch arbeitsvertragliche Regelungen, durch eine Betriebsvereinbarung oder durch einen Tarifvertrag ausgeschlossen werden. In der Praxis wird von dieser Möglichkeit sehr häufig Gebrauch gemacht. Es besteht also regelmäßig kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn berufstätige Elternteile oder Alleinerziehende zu Hause bleiben, weil ihr Kind krank ist. In diesen Fällen springt aber die Krankenkasse ein und zahlt unter bestimmten Voraussetzungen Krankengeld.

Die Corona-Sonderregelung für Kinderkrankengeld ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue Anspruchszeiten für das Kinderkrankengeld . Wenn ein Kind krank ist und betreut werden muss, stehen Berufstätigen 15 Tage Kinderkrankengeld pro Kind und gesetzlich versichertem Elternteil zu. Alleinerziehende haben ein Anrecht auf 30 Tage Kinderkrankengeld. Bei mehreren Kindern stehen jedem Elternteil insgesamt 35 Tage (Alleinerziehende maximal 70 Tage) pro Kalenderjahr zur Verfügung. Diese Werte gelten vorerst für die Jahre 2024 und 2025.

Die Anspruchszeiten sind damit zwar niedriger als in den Jahren 2022 und 2023, in denen eine Corona-Sonderregelung angewendet wurde. Im Vergleich zu den Bestimmungen, die vor der Pandemie galten, wurde die Situation für Eltern allerdings verbessert: von zehn auf 15 Tage je Elternteil beziehungsweise von 20 auf 30 Tage bei Alleinerziehenden.

Anspruch auf Kinderkrankengeld haben seit Januar 2024 auch Eltern, die ihr erkranktes Kind bei einer stationären Behandlung begleiten. Voraussetzung ist, dass das Kind noch jünger als zwölf Jahre ist, die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist und von der stationären Einrichtung bescheinigt wird. Eine Höchstanspruchsdauer gibt es im Fall der stationären Mitaufnahme nicht.

Unbezahlter Urlaub

Bei Arbeitsunfähigkeit während eines unbezahlten Urlaubs ist in aller Regel keine Entgeltfortzahlung zu leisten. Das gilt jedoch nicht, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte von vornherein vereinbaren, dass der unbezahlte Urlaub automatisch endet, wenn Arbeitsunfähigkeit eintritt. Es gilt ebenfalls nicht, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte sich nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit über die vorzeitige Beendigung des unbezahlten Urlaubs verständigen.

Arbeitsunfähigkeit während eines Streiks

Sind Beschäftigte während eines Streiks krank, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur, wenn sie sich, wären sie gesund gewesen, nicht am Streik beteiligt hätten. 

Eine Entscheidung auf der Grundlage einer solchen hypothetischen Betrachtung ist nicht einfach. Nach der Rechtsprechung gilt Folgendes: 

  • Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bereits vor Streikbeginn erkrankt und setzt sich die Erkrankung während des Streiks fort, kann nicht unterstellt werden, dass er oder sie sich ohne die Erkrankung am Streik beteiligt hätte. Somit besteht in diesem Fall regelmäßig Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nach Wiedergenesung am Streik beteiligen sollte.
  • Hat sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zunächst am Streik beteiligt, ist dann während des Arbeitskampfs krank geworden und hat nach der Erkrankung wieder am Streik teilgenommen, kann daraus geschlossen werden, dass er oder sie, wäre er oder sie nicht erkrankt, durchgängig am Streik teilgenommen hätte. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat somit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. 
  • Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während des Streiks, an dem er oder sie sich beteiligt hat, erkrankt und nicht vor Ende des Streiks wieder gesund ist, kann die Rechtslage nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Es müssen alle Umstände untersucht werden, ob sie den Schluss zulassen, dass sich der erkrankte Arbeitnehmer oder die erkrankte Arbeitnehmerin ohne die Erkrankung in jedem Fall weiter am Streik beteiligt hätte.
  • Ein Sonderfall tritt ein, wenn der Arbeitgeber während der Erkrankung der Beschäftigten den bestreikten Betrieb (Betriebsteil), in dem das Arbeitsverhältnis besteht, stillgelegt oder die dort Beschäftigten ausgesperrt hat. Wären die betroffenen Beschäftigten gesund geblieben und hätten sich nicht am Streik beteiligt, wären sie gleichwohl nicht beschäftigt worden und hätten daher keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt. Entsprechend entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Unentschuldigtes Fehlen

Fehlen Beschäftigte unentschuldigt und werden sie während dieser Zeit arbeitsunfähig, besteht insoweit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, als die Beschäftigten auch ohne die Erkrankung arbeitsunwillig geblieben wären. Dies ist eine oft nicht einfach zu entscheidende Frage. Hat beispielsweise ein Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits eine längere Zeit unentschuldigt gefehlt, muss er gegebenenfalls darlegen und beweisen, dass er während der Krankheit aber arbeitswillig gewesen wäre.

Wichtig hierbei ist jedoch, dass Beschäftigte nach dem 1. Januar 2023 nicht mehr verpflichtet sind, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier vorzulegen. Stattdessen ist der Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeit (eAU-Verfahren) für alle Arbeitgeber obligatorisch. Privat krankenversicherte Beschäftigte sind vom eAU-Verfahren ausgeschlossen. Sie weisen weiterhin ihre Arbeitsunfähigkeit in Papierform nach. Das gilt übrigens auch bei einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

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