Entsendungen in Staaten mit Sozialversicherungsabkommen

Um bei einer Entsendung die Anwendung unterschiedlicher Rechtssysteme zu vermeiden, hat Deutschland mit vielen Staaten, auch außerhalb der EU, des EWR, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen.

Was sind Sozialversicherungsabkommen?

Sozialversicherungsabkommen Deutschlands mit vielen außereuropäischen Staaten regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen Beschäftigte bei einer zeitlich befristeten Entsendung weiterhin in der deutschen Sozialversicherung versichert sind oder ob sie einem ausländischen sozialen Sicherungssystem angehören. Die Abkommen regeln auch, wie lange bei Entsendungen das Recht des Heimatstaats weitergelten kann. 

Sozialversicherungsabkommen werden als Regelungen des zwischenstaatlichen Rechts bezeichnet und haben Vorrang vor Regelungen der Aus- oder Einstrahlung.

Inhalte von Sozialversicherungsabkommen

In den Abkommen über soziale Sicherheit ist sowohl der persönliche als auch der sachliche Geltungsbereich unterschiedlich geregelt. 
Einige Sozialversicherungsabkommen enthalten nur Abgrenzungsnormen in Bezug auf die Rentenversicherung, während andere Abkommen wiederum weitere Zweige der Sozialversicherung einschließen. 

Für die Sozialversicherungszweige, die nicht vom sachlichen Geltungsbereich des jeweiligen Abkommens erfasst sind, gelten bei grenzüberschreitenden Beschäftigungen die Regelungen der Ein- und Ausstrahlung nach deutschem Recht.

Übersicht über Sozialversicherungsabkommen

Hier lesen Sie, mit welchen Staaten Deutschland bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat und für welchen maximalen Entsendezeitraum (Frist) bei vorübergehender Auslandsbeschäftigung in den einzelnen Staaten der Versicherungsschutz beim deutschen Versicherungsträger weiterbesteht.

Länder mit bilateralem Sozialversicherungsabkommen

LandFrist
Albanien24 Monate
Australien48 Monate
Bosnien-HerzegowinaKeine feste zeitliche Begrenzung *
Brasilien24 Monate
Chile36 Monate
China  **48 Monate
Indien48 Monate
IsraelKeine feste zeitliche Begrenzung *
Japan60 Monate
Kanada, Quebec60 Monate
KosovoKeine feste zeitliche Begrenzung *
Marokko36 Monate
Moldau24 Monate
MontenegroKeine feste zeitliche Begrenzung *
Nordmazedonien24 Monate
Philippinen48 Monate
SerbienKeine feste zeitliche Begrenzung *
Südkorea24 Monate
TürkeiKeine feste zeitliche Begrenzung *
Tunesien12 Monate
Uruguay24 Monate
USA60 Monate

*   Das Ende der Entsendung muss von vornherein absehbar sein.

**   Ohne Hongkong, Macao und Taiwan, reines Entsendeabkommen zur Vermeidung von Doppelversicherung

 

Bereits im November 2018 wurde ein Abkommen mit der Ukraine unterzeichnet. Es ist zurzeit noch nicht in Kraft.

Elektronisches Verfahren noch nicht verfügbar

Für die Entsendung in Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, gibt es noch kein digitales Verfahren. Dies kann derzeit nicht elektronisch beantragt werden. Die Entsendebescheinigung wird grundsätzlich von der Einzugsstelle (Krankenkasse) ausgestellt, an die die Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Die geplante Integration von Entsendungen in Staaten mit Sozialversicherungsabkommen in das A1-Verfahren wurde auf 2026 verschoben.

DVKA

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland

Auf dem Portal der DVKA finden Sie länderspezifische Informationen über das anzuwendende Sozialversicherungsrecht für Personen, die in einem oder mehreren Staat(en) erwerbstätig sind.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 03.12.2024

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