Sonderkündigungsrecht und Krankenkassenwahl

Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz, besteht für Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Die allgemeine Bindungsfrist von zwölf Monaten gilt dann nicht. Allerdings ist die Kündigungsfrist zu beachten.

Sonderkündigungsrecht

Ein Mitglied hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz erhöht. Das heißt, ein Mitglied kann dann eine andere Krankenkasse wählen, auch wenn die allgemeine Bindungsfrist von zwölf Monaten noch nicht erfüllt ist. Die Kündigung ist bis zum Ablauf des Monats möglich, für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. 

Auch die Abwicklung des Sonderkündigungsrechts ist in das elektronische Meldeverfahren einbezogen. Die Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten ist zu beachten.

Dabei gilt:

  • Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft muss das Mitglied den erhöhten Zusatzbeitrag zahlen.
  • Das Sonderkündigungsrecht gilt auch, wenn das Mitglied einen Wahltarif abgeschlossen hat – mit Ausnahme eines Krankengeldwahltarifs.

Beispiel: Sonderkündigungsrecht

Eine Ersatzkasse erhöht zum 1. Januar 2024 ihren Zusatzbeitrag.

  • Die Mitglieder haben bis zum 31. Januar 2024 ein Sonderkündigungsrecht.
  • Erfolgt die Kündigung zum Beispiel am 15. Januar 2024, endet die Mitgliedschaft am 31. März 2024.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema

Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zum Thema Sonderkündigungsrecht und Krankenkassenwahl

Sozialversicherungspflicht für Ausländer: Sonderregelungen

Sozialversicherungspflicht und Familienversicherung: Das Sozialversicherungsrecht gilt auch für Mitarbeitende aus dem Ausland. Was Arbeitgeber darüber wissen sollten.

Mehr erfahren
Beschäftigung von Geflüchteten

Asylbewerbende und anerkannte Geflüchtete zu beschäftigen, ist in den letzten Jahren deutlich vereinfacht worden. Dem wachsenden Fachkräftemangel kann so begegnet werden.

Mehr erfahren
Beschäftigung von Nicht-EU-Bürgern

Arbeitgeber, die Staatsangehörige aus dem Nicht-EU-Ausland beschäftigen wollen, haben einige Besonderheiten zu beachten, abhängig vom Herkunftsland und von den dazu bestehenden Vereinbarungen.

Mehr erfahren

Kontakt zur AOK NordWest

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.