Verteilung der Beiträge und Zuschüsse bei Kurzarbeit

Bei Kurzarbeit gibt es besondere Regeln, welche Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber und welche der oder die Beschäftigte trägt. Wann der Arbeitgeber verpflichtet ist, Zuschüsse zu leisten.

Verteilung der Beiträge aus dem Ist-Entgelt

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die auf das Ist-Entgelt entfallen, sind grundsätzlich von Beschäftigten und vom Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen. Allerdings ist ein gegebenenfalls zu zahlender Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Pflegeversicherung (0,6 Prozent seit 1. Juli 2023) von dem oder der Beschäftigten allein zu tragen. Das Ist-Entgelt entspricht dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt.

Verteilung der Beiträge aus dem Fiktiventgelt

Beziehen Beschäftigte im Entgeltabrechnungszeitraum Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld, werden die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die aus dem Fiktiventgelt zu ermitteln sind, vom Arbeitgeber allein aufgebracht. Da der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist, finanziert der Arbeitgeber auch diesen Beitrag aus dem Fiktiventgelt allein.

Ein von kinderlosen Beschäftigten ansonsten zu zahlender Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung (ab Vollendung des 23. Lebensjahrs) ist vom Arbeitgeber aus dem Fiktiventgelt allerdings nicht zu entrichten. Für die Beziehenden von Kurzarbeitergeld überweist ihn die Bundesagentur für Arbeit (BA) in pauschaler Höhe an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung.

Auf Antrag erstattet die Bundesagentur für Arbeit (BA) Arbeitgebern des Baugewerbes die für Beziehende von Saison-Kurzarbeitergeld von ihnen allein zu tragenden Beiträge aus dem Fiktiventgelt – einschließlich des gezahlten kassenindividuellen Zusatzbeitrags.

Alle Arbeitgeber des Baugewerbes zahlen eine Umlage (Winterbeschäftigungs-Umlage). Aus diesem Topf finanziert sich die Erstattung.

Kurzarbeitergeld im Übergangsbereich

Die Regelungen zum Übergangsbereich gelten nicht für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, deren monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 2.000 Euro (seit 1. Januar 2023) beträgt und deren Ist-Entgelt wegen Kurzarbeit oder Schlechtwetter im Entgeltabrechnungszeitraum so weit gemindert ist, dass es die Entgeltgrenze nicht mehr überschreitet.

Eine andere Beurteilung ergibt sich, wenn für Beschäftigte die Regelungen zum Übergangsbereich bereits gelten, weil das monatliche Arbeitsentgelt auch ohne Arbeitsausfall durch Kurzarbeit oder infolge schlechten Wetters innerhalb des Übergangsbereichs liegt.

In diesen Fällen sind bei den genannten Arbeitsausfällen und hierdurch bedingter Minderung des Arbeitsentgelts bei der Beitragsberechnung aus dem Ist-Entgelt weiterhin die Regelungen zum Übergangsbereich anzuwenden. Die bei Kurzarbeit oder in der Schlechtwetterzeit vom Arbeitgeber aus dem Fiktiventgelt allein zu tragenden Beiträge werden von den Regelungen zum Übergangsbereich jedoch nicht erfasst.

Beiträge bei Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld

Arbeitgeber zahlen manchmal auf freiwilliger oder tarif- beziehungsweise einzelvertraglicher Basis einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Dieser ist, soweit er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld das Fiktiventgelt nicht übersteigt, beitragsfrei. Diese Regelung dient der vereinfachten Beitragsberechnung.

Übersteigt der Zuschuss aber unter Hinzurechnung des Kurzarbeitergelds das Fiktiventgelt, sind vom übersteigenden Teil Beiträge zur Sozialversicherung zu berechnen.

Beispiel: Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

Arbeitnehmerin Lara Meier ist kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig.

Monat

März 2024

Kurzarbeit

1.3. bis 30.6.2024

Monatliches Gehalt

3.100 €

Ist-Entgelt

2.100 €

Fiktiventgelt (80 % von 1.000 €)

800 €

Kurzarbeitergeld März 2024

500 €

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

300 €

Da das Kurzarbeitergeld (500 €) und der Zuschuss (300 €) den Betrag des Fiktiventgelts (800 €) nicht überschreiten, ist der Zuschuss nicht dem Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung hinzuzurechnen. Diese Regelung galt befristet vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2022 auch im Steuerrecht.

Variante:

Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss in Höhe von 400 €, Kurzarbeitergeld und der Zuschuss betragen damit insgesamt 900 € und überschreiten somit den Betrag des Fiktiventgelts (800 €). In diesem Fall ist der Zuschuss in Höhe von (900 € - 800 €) 100 € beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung

Sind Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert, erhalten sie vom Arbeitgeber einen monatlichen Beitragszuschuss in Höhe des Betrags, den der Arbeitgeber bei Krankenversicherungspflicht der Beschäftigten zu tragen hätte.

Für Beziehende von Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld zahlt der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss vom

  • Ist-Entgelt in Höhe des halben Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung (7,3 Prozent) zuzüglich des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes.
  • Fiktiventgelt in Höhe von 14,6 Prozent zuzüglich des gesamten kassenindividuellen Zusatzbeitrags.

Beispiel: Beitragszuschuss für gesetzlich freiwillig versicherte Beschäftigte

Ein höherverdienender Arbeitnehmer in Kurzarbeit ist freiwillig krankenversichert sowie renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Er bezahlt folgenden Zusatzbeitrag.

Zusatzbeitrag Krankenkasse1,6 %
MonatMärz 2024
Soll-Entgelt5.800 €
Ist-Entgelt2.900 €
Fiktiventgelt (bis Beitragsbemessungsgrenze)2.275,00 €
(5.175 € – 2.900 €)

So berechnet sich der Beitragszuschuss:

Beitragszuschuss Ist-Entgelt
(2.900 € x 7,3 %)

211,70 €

Zusatzbeitrag Ist-Entgelt
(2.900 € x 0,8 %)

23,20 €

Beitragszuschuss Fiktiventgelt
(2.275,00 € x 14,6 %)

332,15 €

Zusatzbeitrag Fiktiventgelt
(2.275,00 € x 1,6 %)

36,40 €
Beitragszuschuss März 2024603,45 €

Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Beziehende von Kurzarbeitergeld

Privat krankenversicherte Beschäftigte erhalten bei Kurzarbeit von ihrem Arbeitgeber ebenfalls einen Beitragszuschuss. 

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit ist zunächst der auf das Fiktiventgelt entfallende Beitragszuschuss (Beitragssatz Krankenversicherung zuzüglich durchschnittlicher Zusatzbeitrag, 2024: 1,7 Prozent) zu ermitteln und gegebenenfalls auf die Höhe des (vollen) Beitrags zur privaten Krankenversicherung (PKV) zu begrenzen. Anschließend ist der auf das tatsächliche Arbeitsentgelt entfallende Beitragszuschuss, maximal in Höhe der Hälfte der Differenz von PKV-Beitrag und Beitragszuschuss für das Fiktiventgelt, zu berechnen.

Die Ausführungen zur Berechnung des Beitragszuschusses gelten für den Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung entsprechend. Allerdings gibt es in der Pflegeversicherung keinen kassenindividuellen oder durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz und der Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit ist generell nicht zuschussfähig.

Beispiel: Berechnung Beitragszuschuss für privat Krankenversicherte

Arbeitnehmerin im Januar 2024 in Kurzarbeit, privat krankenversichert

Soll-Entgelt

5.600 €

Ist-Entgelt

2.800 €

Monatliche Prämie zur privaten Krankenversicherung

500 €

Fiktiventgelt
(2.800 € × 80 % – gekürzt auf Beitragsbemessungsgrenze KV)

2.375 €

Zuschussberechnung

 

Beitragszuschuss Fiktiventgelt (2.375 € × 14,6 %)

346,75 €

Zusatzbeitrag (2.375 € × 1,6 %)

38,00 €

Beitragszuschuss aus Fiktiventgelt

384,75 €

Beitragszuschuss Ist-Entgelt (2.800 € × 7,3 %)

204,40 €

Zusatzbeitrag (2.800 € × 0,8 %)

22,40 €

Beitragszuschuss aus dem Ist-Entgelt

226,80 €

Prämie PKV insgesamt

500,00 €

– Beitragszuschuss aus Fiktiventgelt

384,75 €

Differenz:

115,25 €

Begrenzung auf die Hälfte des Differenzbetrages

57,63 €

Der Beitragszuschuss für Januar 2024 beträgt 442,38 € (Beitragszuschuss aus Fiktiventgelt: 384,75 € zuzüglich der Hälfte der Differenz aus Prämie und Beitragszuschuss aus Fiktiventgelt 57,63 €).

Stand

Zuletzt aktualisiert: 15.08.2024

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