Abmeldung von Beschäftigten
Schlüsselzahlen bei Abmeldungen
Meldegrund | Schlüssel |
Ende der Beschäftigung | 30 |
Krankenkassenwechsel | 31 |
Beitragsgruppenwechsel | 32 |
Sonstige Gründe | 33 |
Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV | 34 |
Arbeitskampf von länger als einem Monat | 35 |
Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional) | 36 |
Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung | 40 |
Tod | 49 |
Abmeldung von Beschäftigten
Der Arbeitgeber muss Beschäftigte bei Beendigung der versicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse abmelden. Aber auch ein Statuswechsel der oder des Beschäftigten kann eine Meldung auslösen.
Bei den Abmeldungen gibt es Abgabegründe, die nicht das Ende des Beschäftigungsverhältnisses bedeuten, sondern andere Gründe anzeigen. Während der Abgabegrund 30 das echte Ende eines Beschäftigungsverhältnisses bedeutet und auch das Ende der Mitgliedschaft aufgrund der Beschäftigung zum Beispiel in der Krankenversicherung nach sich zieht, erwarten die Systeme bei anderen Gründen in der Regel eine Wiederanmeldung mit den Abgabegründen 11 bis 13.
Allerdings kommt es in der Praxis vor, dass Änderungen, die korrekt mit den Abgabegründen 31 bis 36 gemeldet werden müssten, stattdessen mit 30 gemeldet werden. Da die entsprechenden EDV-Programme dadurch keine Wiederanmeldung erwarten, entsteht unmittelbar Klärungsbedarf. Dies kann zu Problemen bei einem laufenden Krankengeldbezug oder bei der Mitgliedschaft zur Krankenversicherung einer oder eines Beschäftigten führen. Die Meldung muss unverzüglich korrigiert werden.
Beispiel: Meldung zum Statuswechsel
Thorben Frank ist seit Jahren bei der Stadtverwaltung beschäftigt. Mit Wirkung zum 1.2.2024 wird er verbeamtet und ist von diesem Zeitpunkt an versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Es erfolgt eine Abmeldung zum 31.1.2024 mit dem Meldegrund „30“ und dem beitragspflichtigen Entgelt (sechsstellige Angabe).
Fällt die Versicherungspflicht nur in einem Versicherungszweig weg, handelt es sich um eine Änderung im Beschäftigungs- beziehungsweise Versicherungsverhältnis (zum Beispiel Wegfall der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bei Erreichen der Regelaltersgrenze). In diesen Fällen sind sowohl eine Abmeldung (Ende des alten Tatbestands) als auch eine Anmeldung (Beginn des neuen Tatbestands) zu erstatten.
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt melden
Es ist das Bruttoarbeitsentgelt anzugeben, für das in dem gemeldeten Zeitraum Beiträge oder Beitragsanteile entrichtet wurden oder zu entrichten waren. Das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt wird in Euro-Beträgen ohne Cent bescheinigt, wobei angefallene Cent-Beträge bis einschließlich 49 nach unten und ab 50 nach oben auf volle Euro-Beträge gerundet werden.
Das Arbeitsentgelt ist grundsätzlich mit sechs Stellen anzugeben, wobei gegebenenfalls die ersten Stellen durch eine Null oder Nullen zu belegen sind. Bei versicherungsfreien kurzfristig Beschäftigten ist in den Abmeldungen beim beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt für die Sozialversicherung weiterhin „000000“ einzutragen
Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung darf bei der Bescheinigung des Arbeitsentgelts nicht überschritten werden. Bei der Bescheinigung des Arbeitsentgelts ist darauf zu achten, dass die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung – auch in einzelnen Entgeltabrechnungsperioden – nicht überschritten wird. Dem Bruttoarbeitsentgelt ist gegebenenfalls der noch nicht gemeldete beitragspflichtige Betrag einer Einmalzahlung hinzuzurechnen.
Stand
Zuletzt aktualisiert: 17.02.2025
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