Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 35 PsychTh-RL
§ 35 PsychTh-RL, Gutachterverfahren
1 Bei Psychotherapie gemäß § 15 sind Anträge auf Langzeittherapie nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 (Einzeltherapie) und nach § 22 (Kombinationsbehandlung), wenn die Kombinationsbehandlung überwiegend als Einzeltherapie erfolgt, im Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter zu begründen. 2 Auf Anforderung der Krankenkasse gilt dies im Einzelfall auch für die übrigen Anwendungsformen nach den §§ 21 und 22 sowie für Kurzzeittherapie. 3 Diese sind durch eine Gutachterin oder einen Gutachter zu prüfen, die oder der bestellt ist nach § 12 Psychotherapie-Vereinbarung i. d. F. vom 2. 2. 2017, zuletzt geändert am 15. 9. 2021 und in Kraft getreten am 1. 10. 2021. 4 Die Krankenkasse kann Anträge auf Fortführung einer Langzeittherapie als Einzeltherapie oder als eine Kombination von Einzel- und Gruppentherapie mit überwiegend durchgeführter Einzeltherapie durch eine Gutachterin oder einen Gutachter prüfen lassen. 5 Im Falle der Ablehnung der Fortführung einer Langzeittherapie muss die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme einholen, sofern die formalen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung erfüllt sind. 6 Die Gutachterin oder der Gutachter hat sich dazu zu äußern, ob die in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 7 Die Psychologische Psychotherapeutin oder der Psychologische Psychotherapeut oder die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut hat den Konsiliarbericht im verschlossenen Umschlag dem Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter beizufügen.
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