Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 13 EGAktG
§ 13 EGAktG, Übergangsvorschrift zu § 175 und § 337 Absatz 2 und 3 AktG
1 § 175 AktG in der Fassung des Artikels 1 Nummer 21 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19. 7. 2002 (BGBl. I S. 2681) ist erstmals auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. 12. 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für ein vorangehendes Geschäftsjahr sind die §§ 175, 337 Absatz 3 AktG in der bis zum 25. 7. 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 3 § 337 Absatz 2 AktG in der bis zum 25. 7. 2002 geltenden Fassung ist letztmals auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. 12. 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Persönlicher Ansprechpartner