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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.1.2. RS 2022/06
Ziff. 7.1.2. RS 2022/06, Umwandlung einer Teil- in eine Vollrente wegen Alters
(1) Wird eine Rente wegen Alters unter Berücksichtigung des Hinzuverdienstes als Teilrente gezahlt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld, wenn die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird bei der Überprüfung der Rentenhöhe nach § 34 Absatz 3d oder 3e SGB VI durch den Rentenversicherungsträger entgegen der vorherigen Prognose die für eine Vollrente geltende Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wird rückwirkend die Teilrente in eine Vollrente abgeändert. Hierdurch entfällt ebenso rückwirkend ab dem Beginn der Vollrente der Anspruch auf Krankengeld.
(2) War neben der Teilrente eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten, wegen der von der Krankenkasse Krankengeld zu gewähren war, ergibt sich aufgrund des mit dem rückwirkend eingetretenen Anspruchs auf Vollrente und des ebenfalls rückwirkend entfallenden Krankengeldanspruchs für die Krankenkasse ein Erstattungsanspruch, der regelmäßig aus der Rentennachzahlung (teilweise) beglichen wird. Der die Rente übersteigende Krankengeldbetrag verbleibt jedoch bei den Versicherten, da er von der Krankenkasse nicht mehr zurückgefordert werden kann (§ 50 Absatz 1 Satz 2 SGB V).
(3) Diese Fallgestaltungen treten praktisch häufiger im Zusammenhang von Rente und Hinzuverdienst auf, weil nach § 34 Absatz 3b Satz 1 SGB VI bei der Beurteilung der Rente als Voll- oder Teilrente als Hinzuverdienst nur Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen berücksichtigt wird. Der Bezug von Entgeltersatzleistungen stellt kein vergleichbares Einkommen in diesem Sinne dar, weshalb ein entsprechender Bezug nicht als Hinzuverdienst angerechnet werden darf. Erkranken Versicherte während des Teilrentenbezugs, ist daher vielfach von einem Wegfall der Teilrente auszugehen bzw. erfolgt regelmäßig eine Nachzahlung einer erhöhten Teilrente.
(4) Nach § 34 Absatz 3e SGB VI sind Änderungen des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 % vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die den Rentenanspruch betrifft. Eine Änderung in diesem Zusammenhang ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Krankengeldbezug stellt daher einen vergleichbaren Grund zum Wegfall des aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielten Arbeitsentgelts dar, weil mit Eintritt des Krankengeldes der anrechenbare Hinzuverdienst entfällt und dies regelmäßig eine Änderung im Rentenanspruch zur Folge hat. Die Krankenkasse kann seit dem TSVG in solchen Fallgestaltungen den Versicherten nach § 51 Absatz 1a SGB V zur Antragstellung auffordern (siehe 8.3).
(5) Ein Antrag auf Überprüfung beim Rentenversicherungsträger ist selbst in den Fällen notwendig, in welchen die Rente nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt worden ist und durch den bisher im Kalenderjahr erzielten Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze weiterhin überschritten wird. Hintergrund ist, dass aufgrund des Krankengeldbezuges sich in jedem Fall ein reduzierter Hinzuverdienst ergibt, welcher eine Erhöhung der Teilrente zur Folge hat. Durch die nachträgliche Erhöhung der Rente ohne Berücksichtigung des Krankengeldes als Hinzuverdienst würde daher eine Besserstellung von arbeitsunfähigen im Vergleich zu arbeitsfähigen Rentnern entstehen. Die Nachzahlung bzw. der höhere Zahlbetrag der Rente stellt daher eine nach § 50 Absatz 2 SGB V nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung zuerkannte Leistung dar, welche zur Kürzung des Krankengeldes um den Zahlbetrag der Rente (Rentenhöhe nach der Überprüfung abzüglich Rentenhöhe vor der Überprüfung) führen muss. Das Krankengeld ist daher um den veränderten Zahlbetrag der Rente für die Zukunft entsprechend zu korrigieren und für den zurückliegenden Zeitraum ein Erstattungsanspruch beim Rentenversicherungsträger anzumelden. Wurde die Rente bereits vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt, hat auch eine Erhöhung der Teilrente keine Auswirkung auf die Krankengeldhöhe, weshalb in dieser Konstellation auch kein Erstattungsanspruch besteht.
(6) Dem gesetzlichen Wortlaut des § 34 Absatz 3b SGB VI folgend sind ausschließlich Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbare Einkommen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Der Bezug einer Entgeltersatzleistung ist daher explizit nicht als Hinzuverdienst anzurechnen. Aus dieser Regelung ist daher die gesetzgeberische Intention abzuleiten, dass die durch den Hinzuverdienst bedingte Kürzung der Rente nicht zulasten des Bezuges einer Entgeltersatzleistung kompensiert werden soll. Vielmehr soll die Rente entsprechend des tatsächlichen Hinzuverdienstes als erhöhte Teilrente oder Vollrente dem Versicherten zur Verfügung gestellt werden.
(7) Ergibt die Prüfung eine Veränderung der Rente, z. B. Wechsel von einer Teil- in eine Vollrente, wird diese Änderung der Rente ab dem Beginn des dem Antrag folgenden Monats wirksam. Die abschließende Beurteilung für die in dem Kalenderjahr vorhergehenden Monate erfolgt erst mit der turnusmäßigen Spitzabrechnung zum 1. 7. des Folgejahres. Im Rahmen der Überprüfung des Rentenanspruchs erfolgt neben der Beurteilung des tatsächlichen Hinzuverdienstes für das vergangene Jahr grundsätzlich auch eine Prognose des zu erwartenden Hinzuverdienstes für das aktuelle bzw. folgende Kalenderjahr. Die Prognose erfolgt hierbei grundsätzlich auf Basis des tatsächlichen Hinzuverdienstes für das vergangene Jahr. Unterjährig eingetretene Änderungen des Hinzuverdienstes werden hierbei nur berücksichtigt, sofern ein gesonderter Änderungsantrag durch die Versicherten beim Rentenversicherungsträger gestellt wird.
Beispiel 165: Hinzuverdienst und Teilrente wegen Alters
Bezug einer Rente wegen Alters für besonders langjährig Versicherte seit | 1. 10. 2017 |
Regelaltersgrenze wird erreicht am | 30. 9. 2019 |
Die Arbeitszeit wird ab Rentenbeginn ab 1. 10. 2017 reduziert. Der Hinzuverdienst beträgt monatlich | 1 000 EUR |
Ergebnis:
Die Altersrente wird nur in der Zeit vom 1. 10. 2017 bis 31. 12. 2017 als Vollrente gewährt, weil zwar der jährliche Hinzuverdienst für das Kalenderjahr 2017
1. 10. 2017 bis 31. 12. 2017 | 3 x 1 000 EUR = | 3 000 EUR |
die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 SGB VI in Höhe von 6 300 EUR nicht überschreitet, jedoch dies prognostisch für das Kalenderjahr 2018
1. 1. 2018 bis 31. 12. 2018 | 12 x 1 000 EUR = | 12 000 EUR |
erfolgen wird.
Für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt besteht daher ab 1. 1. 2018 ein Krankengeldanspruch, weil ab diesem Zeitpunkt aufgrund des Bezuges einer Teilrente der Krankengeldanspruch nach § 50 Absatz 1 SGB V nicht ausgeschlossen ist. Die Altersrente wird auch bei der jährlichen Überprüfung zum 1. 7. weiterhin als Teilrente geleistet, weil sowohl der jährliche Hinzuverdienst für das Kalenderjahr 2018 und prognostisch auch für das Kalenderjahr 2019
1. 1. 2019 bis 30. 9. 2019 | 9 x 1 000 EUR = | 9 000 EUR |
die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 SGB VI in Höhe von 6 300 EUR überschreitet.
Mit Erreichen der Regelaltersgrenze am 30. 9. 2019 ist der Krankengeldanspruch nach § 50 Absatz 1 SGB V ausgeschlossen. Zu beachten ist aber, dass die Versicherten auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 42 SGB VI eine Altersrente als Vollrente oder Teilrente in Anspruch nehmen können.
Beispiel 166: Veränderter Hinzuverdienst und Teilrente wegen Alters
Bezug einer Rente wegen Alters für besonders langjährig Versicherte seit | 1. 10. 2017 |
Regelaltersgrenze wird erreicht am | 30. 9. 2019 |
Beschäftigung wird ab Rentenbeginn reduziert laufend fortgeführt | |
Hinzuverdienst beträgt bis 31. 5. 2018 monatlich | 700 EUR |
Hinzuverdienst beträgt ab 1. 6. 2018 monatlich | 500 EUR |
Kein Antrag auf Überprüfung der Rente beim Rentenversicherungsträger | |
Eingang des Prüfbescheides zum Hinzuverdienst nach § 34 Absatz 3d SGB VI bei der Krankenkasse am | 20. 7. 2019 |
Ergebnis:
Die Altersrente wird nur in der Zeit vom 1. 10. 2017 bis 31. 12. 2017 als Vollrente gewährt, weil zwar der jährliche Hinzuverdienst für das Kalenderjahr 2017
1. 10. 2017 bis 31. 12. 2017 | 3 x 700 EUR = | 2 100 EUR |
die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 SGB VI in Höhe von 6 300 EUR nicht überschreitet, jedoch dies prognostisch für das Kalenderjahr 2018
1. 1. 2018 bis 31. 12. 2018 | 12 x 700 EUR = | 8 400 EUR |
erfolgen wird.
Für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt besteht daher ab 1. 1. 2018 ein Krankengeldanspruch, weil ab diesem Zeitpunkt aufgrund des Bezuges der Altersrente als Teilrente der Krankengeldanspruch nach § 50 Absatz 1 SGB V nicht ausgeschlossen ist.
Die Altersrente wird bei der zum 1. 7. 2019 erfolgenden Überprüfung des Rentenversicherungsträgers nur für das Kalenderjahr 2018 weiterhin als Teilrente geleistet, weil der jährliche Hinzuverdienst zwar für das Kalenderjahr 2018
1. 1. 2018 bis 31. 5. 2018 | 5 x 700 EUR = | 3 500 EUR | |
+ | 1. 6. 2018 bis 31. 12. 2018 | 7 x 500 EUR = | 3 500 EUR |
= | Gesamthinzuverdienst von | 7 000 EUR |
und auch prognostisch für das Kalenderjahr 2019 (Prognosebasis 7 000 EUR aus dem Jahr 2018) die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 SGB VI in Höhe von 6 300 EUR überschreitet.
Die Rente wird aufgrund des Überprüfungsbescheides vom 20. 7. 2019 rückwirkend ab 1. 1. 2019 als Vollrente geleistet, weshalb der Anspruch auf Krankengeld ebenfalls ab diesem Zeitpunkt nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V entfällt.
Sofern Krankengeld nach dem 1. 1. 2019 gezahlt wurde, ist frühzeitig über eine Aufforderung nach § 51 Absatz 1a SGB V zu entscheiden sowie ggf. ein Erstattungsanspruch beim Rentenversicherungsträger anzumelden.
Beispiel 167: Veränderter Hinzuverdienst und Teilrente wegen Alters mit Überprüfungsantrag
Bezug einer Rente wegen Alters für besonders langjährig Versicherte seit | 1. 10. 2017 |
Regelaltersgrenze wird erreicht am | 30. 9. 2019 |
Die Arbeitszeit wird nach Eintritt der Rente reduziert fortgeführt. | |
Hinzuverdienst beträgt bis 31. 8. 2018 monatlich | 700 EUR |
Hinzuverdienst beträgt ab 1. 9. 2018 monatlich | 500 EUR |
Antrag auf Überprüfung der Rente durch den Versicherten beim Rentenversicherungsträger am | 10. 8. 2018 |
Eingang des Prüfbescheides zum Hinzuverdienst nach § 34 Absatz 3f SGB VI bei der Krankenkasse am | 5. 9. 2018 |
Ergebnis:
Die Altersrente wird nur in der Zeit vom 1. 10. 2017 bis 31. 12. 2017 als Vollrente gewährt, weil der jährliche Hinzuverdienst für das Kalenderjahr 2017
1. 10. 2017 bis 31. 12. 2017 | 3 x 700 EUR = | 2 100 EUR |
die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 SGB VI in Höhe von 6 300 EUR nicht überschreitet, jedoch dies prognostisch für das Kalenderjahr 2018
1. 1. 2018 bis 31. 12. 2018 | 12 x 700 EUR = | 8 400 EUR |
erfolgen wird.
Für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt besteht daher ab 1. 1. 2018 ein Krankengeldanspruch, weil ab diesem Zeitpunkt aufgrund des Bezuges der Altersrente als Teilrente der Krankengeldanspruch nach § 50 Absatz 1 SGB V nicht ausgeschlossen ist.
Die Altersrente wird bei der aufgrund des Antrages vom 10. 8. 2018 erfolgenden Überprüfung des Rentenversicherungsträgers nur für das Kalenderjahr 2018 weiterhin als Teilrente geleistet, weil der jährliche Hinzuverdienst prognostisch zwar für das Kalenderjahr 2018 überschritten wird
1. 1. 2018 bis 31. 8. 2018 | 8 x 700 EUR = | 5 600 EUR | |
+ | 1. 9. 2018 bis 31. 12. 2018 | 4 x 500 EUR = | 2 000 EUR |
= | Gesamthinzuverdienst | 7 600 EUR |
Für das Kalenderjahr 2019
1. 1. 2019 bis 30. 9. 2019 | 9 x 500 EUR = | 4 500 EUR |
wird hingegen die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 SGB VI in Höhe von 6 300 EUR unterschritten.
Der Anspruch auf Krankengeld entfällt nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V ab dem 1. 1. 2019.
Beispiel 168: Wegfall eines Hinzuverdienstes und Teilrente wegen Alters mit Überprüfungsantrag
Bezug einer Rente wegen Alters für besonders langjährig Versicherte seit | 1. 10. 2017 |
Regelaltersgrenze wird erreicht am | 30. 9. 2019 |
Beschäftigung wird aufgegeben zum | 1. 9. 2018 |
Hinzuverdienst beträgt bis 31. 8. 2018 monatlich | 700 EUR |
Antrag auf Überprüfung der Rente beim Rentenversicherungsträger am | 10. 8. 2018 |
Eingang des Prüfbescheides zum Hinzuverdienst nach § 34 Absatz 3f SGB VI bei der Krankenkasse am | 5. 9. 2018 |
Ergebnis:
Die Altersrente wird nur in der Zeit vom 1. 10. 2017 bis 31. 12. 2017 als Vollrente gewährt, weil der jährliche Hinzuverdienst für das Kalenderjahr 2017
1. 10. 2017 bis 31. 12. 2017 | 3 x 700 EUR = | 2 100 EUR |
die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 SGB VI in Höhe von 6 300 EUR nicht überschreitet, jedoch dies prognostisch für das Kalenderjahr 2018
1. 1. 2018 bis 31. 12. 2018 | 12 x 700 EUR = | 8 400 EUR |
erfolgen wird.
Für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt besteht daher ab 1. 1. 2018 ein Krankengeldanspruch, weil ab diesem Zeitpunkt aufgrund des Bezuges der Altersrente als Teilrente der Krankengeldanspruch nach § 50 Absatz 1 SGB V nicht ausgeschlossen ist.
Der Wegfall der Beschäftigung während des Rentenbezuges stellt eine Änderung des Hinzuverdienstes im Sinne des § 34 Absatz 3e SGB VI dar. Die Altersrente wird bei der aufgrund des Antrages vom 10. 8. 2018 erfolgenden Überprüfung des Rentenversicherungsträgers ab Beginn des dem Antrag folgenden Monats (1. 9. 2018) als Vollrente geleistet, weil der jährliche Hinzuverdienst für das Kalenderjahr 2018
1. 1. 2018 bis 31. 8. 2018 | 8 x 700 EUR = | 5 600 EUR | |
+ | 1. 9. 2018 bis 31. 12. 2018 | 4 x 0 EUR = | 0 EUR |
= | Gesamthinzuverdienst | 5 600 EUR |
prognostisch die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 SGB VI in Höhe von 6 300 EUR unterschreiten wird. Der Anspruch auf Krankengeld entfällt nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V demnach ebenfalls ab dem 1. 9. 2018.
Die Altersrente wird bei der zum 1. 7. 2019 erfolgenden Überprüfung des Rentenversicherungsträgers rückwirkend für den Zeitraum vom 1. 1. 2018 bis 31. 8. 2018 ebenfalls in eine Vollrente umgewandelt. Aufgrund der rückwirkenden Umstellung der Rente entfällt der Anspruch auf Krankengeld auch für diesen Zeitraum.
Sofern Krankengeld für Zeiträume nach dem 31. 12. 2017 gezahlt wurde, ist frühzeitig über eine Aufforderung nach § 51 Absatz 1a SGB V zu entscheiden sowie ggf. ein Erstattungsanspruch beim Rentenversicherungsträger anzumelden.
Beispiel 169: Arbeitsunfähigkeit ohne Krankengeld und Teilrente wegen Alters
Bezug einer Rente wegen Alters für besonders langjährig Versicherte seit | 1. 10. 2017 |
Regelaltersgrenze wird erreicht am | 30. 9. 2019 |
Hinzuverdienst beträgt monatlich | 700 EUR |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 8. 5. 2018 |
voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit | 14. 6. 2018 |
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis | 14. 6. 2018 |
Die AU-Bescheinigungen werden jeweils rechtzeitig der Krankenkasse übermittelt. |
Ergebnis:
Die Altersrente wird nur in der Zeit vom 1. 10. 2017 bis 31. 12. 2017 als Vollrente gewährt, weil der jährliche Hinzuverdienst für das Kalenderjahr 2017
1. 10. 2017 bis 31. 12. 2017 | 3 x 700 EUR = | 2 100 EUR |
die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 SGB VI in Höhe von 6 300 EUR nicht überschreitet, jedoch dies prognostisch für das Kalenderjahr 2018
1. 1. 2018 bis 31. 12. 2018 | 12 x 700 EUR = | 8 400 EUR |
erfolgen wird.
Für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt besteht daher ab 1. 1. 2018 ein Krankengeldanspruch, weil ab diesem Zeitpunkt aufgrund des Bezuges der Altersrente als Teilrente der Krankengeldanspruch nach § 50 Absatz 1 SGB V nicht ausgeschlossen ist. Für die Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. 5. 2018 ist daher ein Krankengeldanspruch gegeben.
Aufgrund der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers ruht der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit vom 8. 5. 2018 bis 14. 6. 2018. Eine vollständige Entgeltfortzahlung während der Arbeitsunfähigkeit hat keine Auswirkung auf die Höhe des Hinzuverdienstes und damit auf die Art und Höhe der Rentenzahlung.
Sofern die Arbeitsunfähigkeit sich weiter verlängern sollte und eine Krankengeldzahlung absehbar ist, ist frühzeitig über eine Aufforderung nach § 51 Absatz 1a SGB V zu entscheiden, damit ggf. durch den Versicherten ein Antrag auf Überprüfung der Rente beim Rentenversicherungsträger gestellt wird.
Beispiel 170: Zuerkennung der Teilrente wegen Alters vor Beginn der AU
Bezug einer Rente wegen Alters für besonders langjährig Versicherte seit | 1. 10. 2017 |
Regelaltersgrenze wird erreicht am | 1. 10. 2019 |
Hinzuverdienst beträgt monatlich | 700 EUR |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 8. 5. 2018 |
voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit | 14. 7. 2018 |
Anhand der Diagnose ist von einer Verlängerung nicht auszugehen. | |
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis | 18. 6. 2018 |
Die AU-Bescheinigungen werden jeweils rechtzeitig der Krankenkasse übermittelt. |
Ergebnis:
Die Altersrente wird nur in der Zeit vom 1. 10. 2017 bis 31. 12. 2017 als Vollrente gewährt, weil der jährliche Hinzuverdienst für das Kalenderjahr 2017
1. 10. 2017 bis 31. 12. 2017 | 3 x 700 EUR = | 2 100 EUR |
die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 SGB VI in Höhe von 6 300 EUR nicht überschreitet, jedoch dies prognostisch für das Kalenderjahr 2018
1. 1. 2018 bis 31. 12. 2018 | 12 x 700 EUR = | 8 400 EUR |
erfolgen wird.
Für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt besteht daher ab 1. 1. 2018 ein Krankengeldanspruch, weil ab diesem Zeitpunkt aufgrund des Bezuges der Altersrente als Teilrente der Krankengeldanspruch nach § 50 Absatz 1 SGB V nicht ausgeschlossen ist. Für die Arbeitsunfähigkeit ist daher ab dem 8. 5. 2018 ein Krankengeldanspruch gegeben.
Aufgrund der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers ruht der Anspruch auf Krankengeld bis zum 18. 6. 2018, eine Krankengeldzahlung erfolgt demnach für den Zeitraum vom 19. 6. 2018 bis 14. 7. 2018. Das Krankengeld stellt keinen Hinzuverdienst dar, weshalb zu prüfen ist, inwieweit die Altersrente weiterhin als Teilrente geleistet wird.
Berechnung Hinzuverdienst:
1. 1. 2018 bis 31. 5. 2018 | 5 x 700 EUR = | 3 500 EUR | |
+ | 1. 6. 2018 bis 18. 6. 2018 (18 Tage) | 700 EUR : 30 x 18 = | 420 EUR |
+ | 15. 7. 2018 bis 31. 7. 2018 (17 Tage) | 700 EUR : 30 x 17 = | 396,67 EUR |
+ | 1. 8. 2018 bis 31. 12. 2018 | 5 x 700 EUR = | 3 500 EUR |
= | Gesamthinzuverdienst | 7 816,67 EUR |
Der Hinzuverdienst in Höhe von 7 816,67 EUR überschreitet prognostisch weiterhin die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2018 nach § 34 Absatz 2 SGB VI in Höhe von 6 300 EUR, weshalb von einer Aufforderung nach § 51 Absatz 1a SGB V abzusehen ist..
Der Krankengeldbezug vom 19. 6. 2018 bis 14. 7. 2018 hat bei der Überprüfung der Rente zum 1. 7. 2018 zwar keine Auswirkung auf die Beurteilung der Zahlart der Rente als Teilrente, jedoch wird die Teilrente aufgrund des fehlenden Hinzuverdienstes für die Dauer des Krankengeldbezuges nachträglich erhöht. Da die Teilrente wegen Alters für besonders langjährig Versicherte bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt worden ist, erfolgt keine Kürzung des Krankengeldes nach § 50 Absatz 2 Nummer 2 SGB V. Für den Krankengeldzeitraum ist deshalb kein Erstattungsanspruch beim Rentenversicherungsträger anzumelden.
Beispiel 171: Zuerkennung der Teilrente wegen Alters nach Beginn der AU
Laufendes Arbeitsentgelt aus der SV-pflichtigen Beschäftigung | 3 500 EUR |
Rentenbescheid vom | 1. 2. 2019 |
Bezug einer Rente wegen Alters für besonders langjährig Versicherte ab | 1. 3. 2019 |
Regelaltersgrenze wird erreicht am | 28. 2. 2021 |
Ab dem Bezug der Rente soll der Hinzuverdienst monatlich betragen | 2 000 EUR |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 8. 1. 2019 |
Voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit | 14. 6. 2019 |
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis | 18. 2. 2019 |
Die AU-Bescheinigungen werden jeweils rechtzeitig der Krankenkasse übermittelt. |
Ergebnis:
Ein Krankengeldanspruch besteht grundsätzlich ab dem 8. 1. 2019 auf Basis des aus der Beschäftigung erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Die Beurteilung der Rente durch den Rentenversicherungsträger erfolgt auf Basis der Angaben des Versicherten im Zusammenhang mit dem Rentenantrag. Aufgrund der seinerzeitigen Prognose wird die Altersrente in der Zeit vom 1. 3. 2019 bis 31. 12. 2019 als Teilrente gewährt, weil prognostisch der jährliche Hinzuverdienst für das Kalenderjahr 2019
1. 3. 2019 bis 31. 12. 2019 | 10 x 2.000,00 EUR = | 20 000 EUR |
die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 SGB VI in Höhe von 6 300 EUR überschreitet.
Aufgrund der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers ruht der Anspruch auf Krankengeld bis zum 18. 2. 2019, eine Krankengeldzahlung erfolgt demnach für den Zeitraum vom 19. 2. 2019 bis 14. 6. 2019. Das Krankengeld stellt keinen Hinzuverdienst dar, weshalb zu prüfen ist, inwieweit die Altersrente weiterhin als Teilrente geleistet wird.
Berechnung Hinzuverdienst:
+ | 15. 6. 2019 bis 30. 6. 2019 (16 Tage) | 2 000 EUR : 30 x 16 = | 1 066,67 EUR |
+ | 1. 7. 2019 bis 31. 12. 2019 | 6 x 2 000 EUR = | 12 000 EUR |
= | Gesamthinzuverdienst | 13 066,67 EUR |
Der Hinzuverdienst in Höhe von 13 066,67 EUR überschreitet prognostisch weiterhin die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2019 nach § 34 Absatz 2 SGB VI in Höhe von 6 300 EUR, weshalb von einer Aufforderung nach § 51 Absatz 1a SGB V abzusehen ist.
Der Krankengeldbezug vom 19. 2. 2019 bis 14. 6. 2019 hat bei der Überprüfung der Rente zum 1. 7. 2020 keine Auswirkung auf die Beurteilung der Zahlart der Rente als Teilrente, jedoch wird die Teilrente aufgrund des fehlenden Hinzuverdienstes für die Dauer des Krankengeldbezuges nachträglich erhöht. Da die Rente wegen Alters für besonders langjährig Versicherte erst nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit begonnen hat, erfolgt eine Kürzung des Krankengeldes um den Zahlbetrag der Rente nach § 50 Absatz 2 Nummer 2 SGB V. Für den Krankengeldzeitraum ist deshalb ein Erstattungsanspruch beim Rentenversicherungsträger für die zu erwartende Erhöhung der Teilrente anzumelden.
Beispiel 172: Teilrente mit Krankengeldbezug und Vorerkrankung
Bezug einer Rente wegen Alters für besonders langjährig Versicherte seit | 1. 10. 2017 |
Regelaltersgrenze wird erreicht am | 30. 9. 2019 |
Hinzuverdienst beträgt monatlich | 700 EUR |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 8. 5. 2018 |
Voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit | 30. 9. 2018 |
Anhand der Diagnose ist von einer Verlängerung nicht auszugehen. | |
anrechenbare Vorerkrankung mit Krankengeldbezug | 2. 2. 2018 bis 29. 3. 2018 |
Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für diese AU. | |
Die AU-Bescheinigungen werden jeweils rechtzeitig der Krankenkasse übermittelt. |
Ergebnis:
Die Altersrente wird nur in der Zeit vom 1. 10. 2017 bis 31. 12. 2017 als Vollrente gewährt, weil der jährliche Hinzuverdienst für das Kalenderjahr 2017
1. 10. 2017 bis 31. 12. 2017 | 3 x 700 EUR = | 2 100 EUR |
die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 SGB VI in Höhe von 6 300 EUR nicht überschreitet, jedoch dies prognostisch für das Kalenderjahr 2018
1. 1. 2018 bis 31. 12. 2018 | 12 x 700 EUR = | 8 400 EUR |
erfolgen wird.
Für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt besteht daher ab 1. 1. 2018 ein Krankengeldanspruch, weil ab diesem Zeitpunkt aufgrund des Bezuges der Altersrente als Teilrente der Krankengeldanspruch nach § 50 Absatz 1 SGB V nicht ausgeschlossen ist. Für die Arbeitsunfähigkeit ist daher ab dem 8. 5. 2018 ein Krankengeldanspruch gegeben.
Wegen der anrechenbaren Vorerkrankung wird keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber für die Arbeitsunfähigkeit ab 8. 5. 2018 geleistet, weshalb Krankengeld bereits ab dem 8. 5. 2018 zu zahlen ist. Das Krankengeld stellt keinen Hinzuverdienst dar, weshalb zu prüfen ist, inwieweit die Altersrente weiterhin als Teilrente geleistet wird.
Berechnung Hinzuverdienst:
1. 1. 2018 bis 31. 1. 2018 | 1 x 700 EUR = | 700 EUR | |
+ | 1. 2. 2018 bis 1. 2. 2018 | 700 EUR : 30 x 1 = | 23,33 EUR |
+ | 30. 3. 2018 bis 31. 3. 2018 | 700 EUR : 30 x 2 = | 46,67 EUR |
+ | 1. 4. 2018 bis 30. 4. 2018 | 1 x 700 EUR = | 700 EUR |
+ | 1. 5. 2018 bis 7. 5. 2018 (7 Tage) | 700 EUR : 30 x 7 = | 163,34 EUR |
+ | 1. 10. 2018 bis 31. 12. 2018 | 3 x 700 EUR = | 2 100 EUR |
= | Gesamthinzuverdienst | 3 733,34 EUR |
Der voraussichtliche Krankengeldbezug bis zum 30. 9. 2018 hat Auswirkung auf die Beurteilung der Zahlart der Rente als Teilrente, weil aufgrund des fehlenden Hinzuverdienstes für die Dauer des voraussichtlichen Krankengeldbezuges vom 8. 5. 2018 bis 30. 9. 2018 der Hinzuverdienst in Höhe von 3 733,34 EUR die Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6 300 EUR unterschreitet und die Teilrente ab 1. 1. 2018 rückwirkend in eine Vollrente umgewandelt wird. Die rückwirkende Umwandlung der Rente in eine Vollrente hat zur Folge, dass auch der Anspruch auf Krankengeld nach § 50 Absatz 1 SGB V rückwirkend ab 1. 1. 2018 entfällt.
Aufgrund des prognostischen Krankengeldbezugs, ist über eine Aufforderung nach § 51 Absatz 1a SGB V zu entscheiden, damit ggf. durch den Versicherten ein Antrag auf Überprüfung der Rente beim Rentenversicherungsträger gestellt wird. Gleichzeitig ist durch die Krankenkasse für den Krankengeldzeitraum ein Erstattungsanspruch beim Rentenversicherungsträger anzumelden.
Beispiel 173: Lange Dauer des Krankengeldbezuges und Teilrente wegen Alters
Bezug einer Rente wegen Alters für besonders langjährig Versicherte seit | 1. 10. 2017 |
Regelaltersgrenze wird erreicht am | 30. 9. 2019 |
Hinzuverdienst beträgt monatlich | 700 EUR |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 8. 5. 2018 |
voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit | nicht absehbar |
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis | 18. 6. 2018 |
Die AU-Bescheinigungen werden jeweils rechtzeitig der Krankenkasse übermittelt. | |
Antrag auf Überprüfung der Rente beim Rentenversicherungsträger am | 10. 6. 2018 |
Eingang des Prüfbescheides zum Hinzuverdienst nach § 34 Absatz 3d SGB VI bei der Krankenkasse am | 30. 6. 2018 |
Ergebnis:
Die Altersrente wird nur in der Zeit vom 1. 10. 2017 bis 31. 12. 2017 als Vollrente gewährt, weil der jährliche Hinzuverdienst für das Kalenderjahr 2017
1. 10. 2017 bis 31. 12. 2017 | 3 x 700 EUR = | 2 100 EUR |
die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 SGB VI in Höhe von 6 300 EUR nicht überschreitet, jedoch dies prognostisch für das Kalenderjahr 2018
1. 1. 2018 bis 31. 12. 2018 | 12 x 700 EUR = | 8 400 EUR |
erfolgen wird.
Für das aus der Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt besteht daher ab 1. 1. 2018 ein Krankengeldanspruch, weil ab diesem Zeitpunkt aufgrund des Bezuges der Altersrente als Teilrente der Krankengeldanspruch nach § 50 Absatz 1 SGB V nicht ausgeschlossen ist. Für die Arbeitsunfähigkeit ist daher ab dem 8. 5. 2018 ein Krankengeldanspruch gegeben.
Aufgrund der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers ruht der Anspruch auf Krankengeld bis zum 18. 6. 2018, demnach erfolgt eine Krankengeldzahlung ab dem 19. 6. 2018. Das Krankengeld stellt keinen Hinzuverdienst dar, weshalb zu prüfen ist, inwieweit die Altersrente weiterhin als Teilrente geleistet wird.
Berechnung Hinzuverdienst
1. 1. 2018 bis 31. 5. 2018 | 5 x 700 EUR = | 3 500 EUR | |
+ | 1. 6. 2018 bis 18. 6. 2018 (18 Tage) | 700 EUR : 30 x 18 = | 420 EUR |
= | Gesamthinzuverdienst | 3 920 EUR |
Der voraussichtliche Krankengeldbezug ab dem 19. 6. 2018 hat Auswirkung auf die Beurteilung der Zahlart der Rente als Teilrente, weil aufgrund des fehlenden Hinzuverdienstes für die Dauer des voraussichtlichen Krankengeldbezuges vom 19. 6. 2018 bis laufend der Hinzuverdienst in Höhe von 3 920 EUR die Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6 300 EUR unterschreitet und die Teilrente ab 1. 1. 2018 rückwirkend in eine Vollrente umgewandelt wird. Der Krankengeldbezug während des Rentenbezuges stellt — analog dem Wegfall eines Beschäftigungsverhältnisses — eine Änderung des Hinzuverdienstes im Sinne des § 34 Absatz 3e SGB VI dar. Zum Zeitpunkt der Prognose des längerfristigen Krankengeldbezuges wird der Antrag auf Überprüfung der Rente beim Rentenversicherungsträger gestellt, wodurch die Altersrente ab dem Beginn des dem Antrag folgenden Monats in eine Vollrente umgewandelt wird, mit der Folge, dass auch der Anspruch auf Krankengeld nach § 50 Absatz 1 SGB V rückwirkend ab 1. 7. 2018 entfällt.
Die Altersrente wird bei der zum 1. 7. 2019 erfolgenden Überprüfung des Rentenversicherungsträgers rückwirkend für den Zeitraum vom 1. 1. 2018 bis 30. 6. 2018 ebenfalls in eine Vollrente umgewandelt. Aufgrund der rückwirkenden Umstellung der Rente entfällt der Anspruch auf Krankengeld auch für diesen Zeitraum.
Durch die Krankenkasse ist für den Krankengeldzeitraum ein Erstattungsanspruch beim Rentenversicherungsträger anzumelden.
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