Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 265a SGB VI
§ 265a SGB VI, Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet
Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage, die gleichzeitig Beitragszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) sind, zu allen Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage stehen.
Absatz 2 gestrichen durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl. I S. 700), bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 265a.
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