Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 125 SGB III
§ 125 SGB III, Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX
Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 EUR monatlich gezahlt.
§ 125 neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1025), geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1025) und G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150).
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