Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 51 AktG
§ 51 AktG, Verjährung der Ersatzansprüche
1 Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 46 bis 48 verjähren in 5 Jahren. 2 Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung.
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